Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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erledigen, und, da die bereits eingesandten Haupt-Verzeichnisse ohne große Schwierig- 
keiten nicht mehr abgeändert werden bönnen, so sind die deßhalb erforderlichen 
Berichtigungen in den am Ende des Statsjahrs vorzulegenden Verzeichnissen gehörig 
nachzutragen. 
5) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das K. Ober= und Cameral- 
Amt in —, vom 3. März 1825, 
betreffend: die Bestencrung der Hunde der Schiffer. 
Auf die bei dem K. Finanz-Ministerium vorgebrachte Rekurs-Beschwerde der 
Schiffer in — gegen die Verfügung, ihre Hunde in der ersten Elasse zu versteuern, 
hat das Ministerium unter dem 19. Februar 1825 erkannt: 
daß, da das Gewerbe der Bittsteller dem der Frachtfahrer ganz analog, 
auch die für die Hunde der Frachtfahrer im Geseße bestimmte Auflage 
auf die Hunde der Schiffer anzuwenden sey. 
6) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Revisorat, vom 
21. Juni 1827, 
betreffend: die Besteuerung der Hunde der Ausländer. 
Dem Redisorate wird angefügt, daß die Hunde der Ausländer, welche im dies- 
seitigen Gebiete gehalten werden, ohne Ruͤcksicht, ob sie nach den jenseitigen Gesetzen 
auch jenseits versteuert werden, von der Hunde-Auflage keineswegs frei sind. 
7) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das K. Cameralamt in —, vom 
26. Juni 1828, 
betreffend: die Hunde-Abgabe derjenigen Metzger, welche einige Jahre ihr Gewerbe nichr treiben, ohne 
es aufzugeben, und die Gewerbesteucr fort entrichten. 
Das Cameralamt wird auf die Anfrage: 
ob diejenigen Mehger, welche einige Jahre ihr Gewerbe nicht treiben, ohne 
es aufzugeben, und die Gewerbssteuer fort entrichten, von ihren Hunden 
die Abgabe erster oder dritter Elasse zu zahlen schuldig sind?
	        
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