511
Hunde-Abgabe vom ganzen Jahre entscheidet, der nach der Bestimmung des Hundes
normirte Elassen-Ansaß keine Aenderung erleiden kann, und daß somit Verhältnisse,
welche eine Veränderung in der Location des Hundes bewirken, erst bei der Aufnahme
für das nächstfolgende Etatsjahr zu berücksichtigen sind.
15) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das K. Oberamt in —, vom
20. März 1332,
betreffend: die Bestimmung des Zeitpunkts, von welchem an junge Hunde zu besteuern sind.
Das Oberamt wird auf die gemachte Anfrage beschieden, daß junge Hunde,
welche nach dem 1. Juli angeschafft werden, erst nach erlangtem Alter von drei
Monaten, und zwar inner vierzehn Tagen bei dem Ortsvorstande zur Anzeige zu
bringen sind, und sofort die Abgabe vom nächsten Quartal an zu erheben ist.
14) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 9. Februar 1854,
betreffend: die Besienerung der Hunde der Waldschützen.
Dem K. Steuer-Collegium wird auf das Anbringen vom —, in Betreff der
Besteuerung der Hunde der Waldschüßen, zu erkennen gegeben, daß, wenn diese Hunde
nach dem Erkenntnisse des betreffenden Forstamtes nicht als Jagdhunde erforderlich
sind, einem Anspruche auf Location derselben in die dritte Abgaben-Classe nicht Statt
zu geben ist, da das Gesetz vom 18. Juli 1824 nur die Hunde der Schafbirten,
Feldschüßen und der Mehger für diese Elasse bezeichnet, der Hunde der Waldschüten
aber nicht erwähnt, und eine ausdehnende Anwendung dieser gesehlichen Bestimmung
unzulässig erscheint.
15) Erlaß des K. Steuer-Collegium an sämtliche K. Ober= und Cameral=
Aemter, vom 1. Februar 13356,
betreffend: die Abgabe von Hunden, welche nach erfolgter Aufnahme abgeschafft werden.
Die Frage wegen Erhebung einer Hunde-Auflage in dem Falle, wenn der
Besitzer des Hundes bei dessen Aufnahme erklärt hat, er behalte denselben nur, inso-
fern seine Location in die niedrigste Classe Statt finde und bei eintretender Location