Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

511 
Hunde-Abgabe vom ganzen Jahre entscheidet, der nach der Bestimmung des Hundes 
normirte Elassen-Ansaß keine Aenderung erleiden kann, und daß somit Verhältnisse, 
welche eine Veränderung in der Location des Hundes bewirken, erst bei der Aufnahme 
für das nächstfolgende Etatsjahr zu berücksichtigen sind. 
15) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das K. Oberamt in —, vom 
20. März 1332, 
betreffend: die Bestimmung des Zeitpunkts, von welchem an junge Hunde zu besteuern sind. 
Das Oberamt wird auf die gemachte Anfrage beschieden, daß junge Hunde, 
welche nach dem 1. Juli angeschafft werden, erst nach erlangtem Alter von drei 
Monaten, und zwar inner vierzehn Tagen bei dem Ortsvorstande zur Anzeige zu 
bringen sind, und sofort die Abgabe vom nächsten Quartal an zu erheben ist. 
14) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium, 
vom 9. Februar 1854, 
betreffend: die Besienerung der Hunde der Waldschützen. 
Dem K. Steuer-Collegium wird auf das Anbringen vom —, in Betreff der 
Besteuerung der Hunde der Waldschüßen, zu erkennen gegeben, daß, wenn diese Hunde 
nach dem Erkenntnisse des betreffenden Forstamtes nicht als Jagdhunde erforderlich 
sind, einem Anspruche auf Location derselben in die dritte Abgaben-Classe nicht Statt 
zu geben ist, da das Gesetz vom 18. Juli 1824 nur die Hunde der Schafbirten, 
Feldschüßen und der Mehger für diese Elasse bezeichnet, der Hunde der Waldschüten 
aber nicht erwähnt, und eine ausdehnende Anwendung dieser gesehlichen Bestimmung 
unzulässig erscheint. 
15) Erlaß des K. Steuer-Collegium an sämtliche K. Ober= und Cameral= 
Aemter, vom 1. Februar 13356, 
betreffend: die Abgabe von Hunden, welche nach erfolgter Aufnahme abgeschafft werden. 
Die Frage wegen Erhebung einer Hunde-Auflage in dem Falle, wenn der 
Besitzer des Hundes bei dessen Aufnahme erklärt hat, er behalte denselben nur, inso- 
fern seine Location in die niedrigste Classe Statt finde und bei eintretender Location
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.