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erkennen gegeben, daß nach der Erlduterung im F. 10 der Instruktion über die
Behandlung der Malzsteuer die Müller nur die Obliegenheit haben, an keinem andern
Tage, als an dem, auf welchen der Schein lautet, Malz zum Schroten anzunehmen,
es hingegen in außerordentlichen Fällen nicht nothwendig ist, daß auch am nämlichen
Tage das in die Mühle gebrachte Malz geschrotet werde.
Jedoch ist alle Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, daß sich kein Mißbrauch
hiebei einschleiche.
3) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 8. Februar 1828,
betreffend: die Concession der Müller, welche aus Mülterfrucht in eigenen Brennhäsen zum Haus-
Gebrauche Branntwein brennen.
Dem K. Steuer-Collegium wird auf den Bericht vom 29. Januar 1828, betref-
fend die Cencession der Müller, welche aus Mülterfrucht in eigenen Brennhäfen
zum Hausgebrauche Branntwein brennen, hiedurch zu erkennen gegeben, daß diese
Müller ebenso zu behandeln sind, wie Diejenigen, welche ihre eigenen Früchte abbren-
nen, und daß sie daher unter die Bestimmung Art. 59 des Gesehes fallen.
4) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter, vom
19. Februar 1828,
betreffend: nähere Bestimmungen zur genauen Einhaltung des Art. 12. des Gesetzes über die Wirth-
schafes-Abgaben vom 9. Juli 1827.
Da sehr viel daran gelegen ist, daß die in dem Art. 12 des Geseßes über die
Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827 enthaltene Bestimmung, wornach ohne Bei-
seyn des Accisers in den Kellern und Fässern der Wirthe keine Auffüllung oder
Verfüllung vorgenommen werden soll, zum genauen Vollzug gebracht werde; so
findet sich das K. Steuer-Collegium veranlaßt, in dieser Beziehung wegen des bevor-
stehenden Wein-Ablassens insbesondere folgende nähere Weisungen, unter Berufung
auf die bereits vorliegenden Vorschriften, zu ertheilen: