Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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1) Wenn das Ablassen des Getraͤnks, es sey in dem eigentlichen Wirthschafts- 
(Ausschanks-) Keller oder in einem andern Keller, worin der Wirth Weine 
aufbewahrt, vorgehen soll, so muß solches jedes Mal in Beiseyn des Accisers 
geschehen. 
Der Acciser hat die zum Ablassen oder Verfüllen bestimmten Fässer zu 
entsiegeln, vor dem Ablassen genau abzustechen und den Tag des Abstichs, 
sowie das in jedem Faß fehlende Getränke, mit Bemerkung der Faß- 
Numer, in dem Keller-Register unter der geeigneten Rubrik: „Preis= und 
Keller-Veränderungen“ 2c. einzutragen. 
Hiebei versteht es sich von selbst, daß bei einem Faß, das zur Zeit des 
Ablassens ganz voll ist, der förmliche Abstich nicht in Anwendung kommt, 
sondern dasselbe mit seiner Numer als „voll“ im Keller-Register zu noti- 
ren ist. 
Sogleich nach beendigtem Ablassen hat der Wirth den Arciser wieder 
zu berufen, dessen Obliegenheit es ist, bei jedem entsiegelten Faß den Abstich 
auf obige Weise zu wiederholen, und den erfundenen Vorrath nebst den 
neuen Ausschanks-Preisen, sowie die vorgefundene Hefe, wofür vom neuen 
Weine mehr nicht als sieben Maas per Eimer passiren (vergl. K. 10, Nro. 2 
der Instruktion vom 11. December 18327), im Keller-Register genau einzu- 
schreiben und die Fässer wieder vorschriftmäßig zu versiegeln. 
Da der Wirth während der Zeit des Ablassens, wo die Fsser offen 
sind, die Gelegenheit zu einer heimlichen Einlage benüßen kann, so hat der 
Acciser bei dem nach beendigtem Ablassen wieder vorzunehmenden Abstiche 
eine genaue Vergleichung anzustellen, ob nicht mehr Getränke vorhanden, 
als bei dem Abstiche vor dem Ablassen erfunden wurden. Sollte sich hiebei 
eine bedeutende Verschiedenheit ergeben, wodurch der Verdacht einer heim- 
lichen Einlage begründet erscheinen würde, so ist solche in das Keller-Register 
einzutragen und dem Cameralamte oder Umgelds-Commissär zur weitern 
Verfügung unverzüglich anzuzeigen. 
2) Wird Getränke ganz oder zum Theil von einem Fasse in andere Fässer 
verfüllt, so muß in dem Keller-Register noch besonders bemerbt werden:
	        
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