516
1) Wenn das Ablassen des Getraͤnks, es sey in dem eigentlichen Wirthschafts-
(Ausschanks-) Keller oder in einem andern Keller, worin der Wirth Weine
aufbewahrt, vorgehen soll, so muß solches jedes Mal in Beiseyn des Accisers
geschehen.
Der Acciser hat die zum Ablassen oder Verfüllen bestimmten Fässer zu
entsiegeln, vor dem Ablassen genau abzustechen und den Tag des Abstichs,
sowie das in jedem Faß fehlende Getränke, mit Bemerkung der Faß-
Numer, in dem Keller-Register unter der geeigneten Rubrik: „Preis= und
Keller-Veränderungen“ 2c. einzutragen.
Hiebei versteht es sich von selbst, daß bei einem Faß, das zur Zeit des
Ablassens ganz voll ist, der förmliche Abstich nicht in Anwendung kommt,
sondern dasselbe mit seiner Numer als „voll“ im Keller-Register zu noti-
ren ist.
Sogleich nach beendigtem Ablassen hat der Wirth den Arciser wieder
zu berufen, dessen Obliegenheit es ist, bei jedem entsiegelten Faß den Abstich
auf obige Weise zu wiederholen, und den erfundenen Vorrath nebst den
neuen Ausschanks-Preisen, sowie die vorgefundene Hefe, wofür vom neuen
Weine mehr nicht als sieben Maas per Eimer passiren (vergl. K. 10, Nro. 2
der Instruktion vom 11. December 18327), im Keller-Register genau einzu-
schreiben und die Fässer wieder vorschriftmäßig zu versiegeln.
Da der Wirth während der Zeit des Ablassens, wo die Fsser offen
sind, die Gelegenheit zu einer heimlichen Einlage benüßen kann, so hat der
Acciser bei dem nach beendigtem Ablassen wieder vorzunehmenden Abstiche
eine genaue Vergleichung anzustellen, ob nicht mehr Getränke vorhanden,
als bei dem Abstiche vor dem Ablassen erfunden wurden. Sollte sich hiebei
eine bedeutende Verschiedenheit ergeben, wodurch der Verdacht einer heim-
lichen Einlage begründet erscheinen würde, so ist solche in das Keller-Register
einzutragen und dem Cameralamte oder Umgelds-Commissär zur weitern
Verfügung unverzüglich anzuzeigen.
2) Wird Getränke ganz oder zum Theil von einem Fasse in andere Fässer
verfüllt, so muß in dem Keller-Register noch besonders bemerbt werden: