Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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i Diese Register sind mit den Malz-Registern dem Umgelds-Commissariat 
abzuliefern. 
8) Wer vorstehenden Anordnungen entgegen handelt, ist nach den bestehenden 
geseblichen Bestimmungen zu bestrafen, und dem Anbringer ist der dritte 
Theil der erbkannten und erhobenen Geldstrafe zu verabfolgen. 
7) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter und Um- 
gelds-Commissariate, vom 17. Juni 1828, 
betreffend: die Fabrikations-Steuer von dem aus Kartoffeln mit Zusatz von Malz bereiteten Branntwein. 
In Betreff der Fabrikations-Steuer von, aus Kartoffeln mit Zusaß von Malz 
bereitetem Branntwein, ist von dem K. Finanz-Ministerium unter dem 15. Mai 1828 
eine Entscheidung erfolgt, welche hiemit zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung 
bekannt gemacht wird, und die dahin geht: 
daß, da die gesehliche Abgabe vom Branntweine, zu welchem Malz genom- 
men wird, neben der Malzsteuer nur 1 fl. 48 kr. betrage, der aus Kartoffeln 
mit Zusaß von Malz erzeugte Branntwein nur mit I fl. 48 kr. per Eimer 
belegt werden könne, und daß der Vorbehalt im Art. 39, für den aus 
Kartoffeln mit Zusaß von Malz bereiteten Branntwein erforderlichen Falls 
Erleichterungen eintreten zu lassen, sich zunächst nur auf die im Art. 59 
angeführten Landwirthe beziehe. 
Da hienach und nach einer weiteren Erläuterung des K. Finanz-Ministerium 
vom 10. d. M. nicht nur vom eigentlichen Kartoffel-, sondern überhaupt vom Frucht- 
Branntweine, wozu Malz genommen wird, nur eine Fabrikations-Steuer von 1 fl. 
48 kr. neben der Malzsteuer Statt findet, so wird es zu Beseitigung von Anständen 
sehr angemessen seyn, wenn nach Art. 57 des Gesehßes über Dasjenige, was von den 
Branntwein-Brennereien neben der Malzsteuer zu entrichten ist, falls es noch nicht 
geschehen seyn sollte, in Bälde Akborde abgeschlossen werden. 
Ferner ist aus Veranlassung des Gesuchs einiger Bierbrauer um Herabsehung 
der Fabrikations-Steuer von dem aus Bodentaig erzeugten Branntwein von 5 fl. 
auf 1 fl. 43 kr. für den Eimer, sowie um Nachlaß der Fabrikations-Steuer von 
dem, am 1. Januar d. J. aufgenommenen Branntwein-Vorrath, insoweit solcher
	        
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