Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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nicht den Vorrath vom Jahr 1821 übersteige, durch eine Entschließung des K. Finanz= 
Ministerium vom 10. Juni 1828 entschieden worden, daß beiderlei Gesuche zurückzu- 
weisen seyen, da 
a) die Malzsteuer, welche von dem zu Erzeugung von Vier verwendeten 
Malz erhoben worden sey, lediglich auf dem Bier ruhe, und aus der 
Entrichtung dieser Abgabe keine Befreiung für irgend ein Reben- 
Erzengniß gefolgert werden könne; 
b) der Vodentaig ein Stoff sey, aus welchem Branntwein erzeugt werden 
bönne, ohne daß Malz dazu genommen werde, mithin der hieraus erzeugte 
Branntwein von selbst unter dem Saß des Gesetges für Branntwein, zu 
welchem kein Malz kommt, gestellt werde; 
c) das Geseh vom 9. Juli 1827 in klaren Worten verlange, daß die Wein- 
und übrigen Getränke-Vorräthe vom 1. Januar 1828 an nach den Bestim- 
mungen des neuen Gesetzes der Abgabe unterworfen werden sollen, ohne 
daß hiebei irgend einer Ausnahme in Hinsicht auf frühere Abgaben- 
Verhältnisse gedacht wäre. 
Endlich ist durch eine weitere Entschließung des K. Finanz-Mini- 
sterium vom 10. Juni 1828 entschieden worden, das von dem aus ver- 
dorbenem Bier (von welchem die Malzsteuer erhoben wurde) erzeugten 
Branntwein nur die Abgabe von fl. 43 kr. per Eimer anzuseßen, mithin 
derselbe als Branntwein zu behandeln sep, zu welchem Malz genommen 
worden. 
3) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter und 
Umgelds-Commissäre, vom 5. Juli 1828, 
Erläuterungen und Jusütze zu den unter dem 1. September und 11. Occember 1827 ertheilten Justruk= 
tionen, die Ve.waltung der Wirthschafts-Abgaben betreffend. (Mit einer Beilage.) 
Man sieht sich veranlaßt, über mehrere Anfragen und Anßtände, die Verwaltung 
der Wirthschafts-Abgaben betreffend, nachstehende Erläuterungen und Zusäße 
zu den bereits ertheilten Instruktionen vom 1. September und 11. December 1827 
an die K. Cameralämter und Umgelds-Commissäre zu pünktlicher Nachachtung mit 
dem Auftrage zu erlassen, daß sie die Acciser und Visitatoren, so weit es diese angeht, 
hievon in Kenntniß seben, auch in Anstandsfällen gehbrig belehren sollen. 
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