Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Dabei ist aber dem Dekan die moͤglichste Beschleunigung zu empfehlen, und 
wenn innerhalb vier Wochen keine entsprechende Antwort erfolgen sollte, die 
auf die Klage zu treffende richterliche Verfuͤgung nur mit Bewilligung des 
Klaͤgers noch laͤnger im Anstande zu lassen; 
2) die Vorladung und Vernehmung des Geiftlichen fsoll auf eine sein amtli- 
ches Verhältniß in jeder Hinsicht schonende Weise geschehen, und so sollen auch 
5) in Fällen der Hülfsvollstreckung die durch die Geseße gebotenen Maßregeln 
mit aller zulässigen Schonung des amtlichen Ansehens des Geistlichen voll- 
zogen werden. 
12) Grundsätze des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals (genehmigt 
durch Justiz-Ministerial-Erlaß vom 2. Mai 1323), 
betressend: die Amortisation von Staatsschulden-Sahlungskasse-Obligati 
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Die Normal-Verordnung Lom 5. April 1818, betreffend den Gerichtsstand des 
K. Fiskus und aller K. Staatsbehbrden, welche belangt werden können,) hat beson- 
ders in Ansehung der Frage: 
von welcher Gerichtsstelle die Amortisationen der Staats-Obligationen 
vorzunehmen seyen? 
verschiedene Deutungen veranlaßt, zu deren Berichtigung nachstehende Erläuterung 
andurch bekannt gemacht wird: 
1) jede Amortisation, sie mag von der Staatsschulden-Zahlungskasse oder von 
einem Gläubiger, der als solcher von dieser anerkannt ist, veranlaßt werden, 
ist von dem Gerichte, vor welchem die Staatsschulden-Zahlungskasse im Falle 
des Prozesses als Veblagte zu erscheinen hätte, nach vorherigem Präklusiv- 
Aufruf an den unbekannten Besiher der Staats-Obligation, vorzunehmen; 
2) welches Gericht die hier zuständige Behörde sey, ist in dem Publikat vom 
5. April 1818, Nr. 1. b., bestimmt; 
5) steht gleich der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Amortisation geschehen 
soll, unter einem Oberamtsgerichte, so kann dennoch jene wegen des ad 1) 
  
*) Vergl. Reg. Bl. von 1818, S. 149.
	        
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