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Steuer) gefordert werden; sobald aber der Wirth den Brannttwein auch zum
Ausschanke fabricirt, oder wenn er neben seinen eigenen auch erkaufte oder fremde
Produkte hiezu verwendet, so ist er dadvon und zwar vom ganzen Quantum die Fabri-
kations-Steuer, und von dem durch Ausschank verwertheten Theil die Ausschanks-
Abgabe, leßztere mittelst Patentisirung, zu entrichten schuldig, wogegen aber beim
Verkaufe im Großen die Verkaufs-Accise wegfällt. Die gleiche Norm sindet auch
auf den Essig Anwendung.
K. 6.
Die Behandlung der Patentisirung der Branntwein= und Essig-Schenken betreffend.
Die Bestimmung des Gesebes Art. 33 und der Instruktion vom 11. December 1827,
K. 17, wonach die Patentisirung der Branntwein= und Essig-Commerzianten durch
den Cameral-Beamten, den Umgelds-Commissär, den Acciser und zwei Gemeinde-
Glieder geschehen soll, ist bisher nicht gleichfPrmig vollzogen, und es ist theilweise
ein unverhältnißmäßiger Kosten-Aufwand deßhalb gemacht worden.
Es wird daher verordnet, daß jene gesehliche Bestimmung überall folgendermaßen
angewendet und vollzogen werden soll:
a) der Umgelds-Commissär, welcher wegen des Quartal-Absiichs in jeden Accise-
Bezirk kommt, und wegen Vegutachtung des Hausbrauchs der Wirthe sich
mit dem Acciser und Gemeinderath besprechem muß, bann bei dieser Gelegen-
beit auch alle, die Patentisirung der Branntwein= und Essig-Schenker betref-
fenden, Notizen von diesen Vehdrden, und von den, nach dem Geseße beizu-
ziehenden, für diesen Abt zu verpflichtenden, zwei Gemeindegliedern sämmeln;
b) diese Notizen und seine eigenen Wahrnehmungen hat der Commissär dem
Cameral-Beamten in dessen Wohnsiß vorzulegen, mit demselben die von
jenen Stellen begutachteten Ansätze zu berathen, und ist sofort die Patent-
Abgabe auf diese Grundlagen gemeinschaftlich festzusehen.
S. 7.
Der Inhalt dieses Poragraphen: „die in Wirthskellern aufbewahrten, andern Personen gehoͤrigen
Weine 1c. betreffend“, ist bereits im Reg. Bl. von 4836, S. 202, bekannt gemacht.
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Das Eichen der Fisser betreffend.
Obgleich über diesen Gegenstand die erforderlichen Weisungen bereits ertheilt
worden sind, so findet man doch für nöthig, deßhalb wiederholt zu verordnen, daß