Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Umgelds-Commissaͤr, amit dieser von einer solchen neuentstandenen unbestaͤn- 
digen Wirthschaft alsbald Kenntniß erhalte, und hierauf geeignete Ruͤcksicht 
nehmen kann. 
Da die Acciser bei ihren, während des Quartals bei unbeständigen Wirthen 
zu besorgenden, Getränke-Aufnahmen vielleicht hie und da weniger oder 
mehr schähen, als das Faß enthält; so hat der Umgelds-Commissär bei 
dem darauf folgenden Quartal-Abstiche das Erforderliche zu ergänzen und 
richtig zu stellen; es darf daher ein solches Faß vorher nicht aug dem 
Keller gebracht werden. 
In Beziehung auf die Frage: ob und welcher Hausbrauch den unbestän- 
digen Wirthen abzurechnen sey? wird verordnet: 
daß solcher im Durchschnitte zu Abschneidung von Weitläufigkeiten 
auf ein Zehntel des Ausschanks-Quantums angenommen werde. 
C. 11. 
Anzeigen von entdeckten Verfehlungen an die Umgelds Commissäre. 
Den Accisern und Visitatoren wird zur Pflicht gemacht, daß sie diejenigen Ver- 
fehlungen 2c., von welchen sie zunächst dem Cameral-Beamten Anzeige machen, in der 
Folge auch zur Kenntniß des Umgelds-Commissärs, wenigstens am Ende eines jeden 
OQuartals, gelegenheitlich des Abstichs bringen, zu diesem Ende ein besonderes Register 
über alle entdeckten Verfehlungen rc. führen, und solches dem Umgelds-Commissär 
zur Einsicht vorlegen sollen, damit dieser nach Beschaffenheit der Umstände über den 
Stand der Sache Erkundigungen einziehen, und sich überhaupt hienach benehmen kann. 
. 12. 
Kenntnißnabme der Umgelds Commissaͤre von erledigten Accisers- und Visitators-Stellen. 
Der F. 24 der Instruktion vom 11. December 1827 wird dahin erweitert und 
ergänzt, daß der Umgelds-Commissär nicht nur zur gutächtlichen Aeußerung wegen 
BeseHung erledigter Accisers= und Accise-Visitators-Stellen in Beziehung auf die 
Umgelds-Geschäfte, durch den Cameral-Beamten aufgefordert, sondern daß er auch, 
sobald ein solcher Acciser 2c. durch Tod oder auf andere Weise vom Amte kommt, 
sogleich davon, und wer als Amtsverweser aufgestellt worden, durch das Cameral= 
amt in Keuntniß gesetzt werden soll, damit er für die richtige Uebergabe der Umgelds- 
Akten, und für Einweisung des Neuaufgestellten in seine Dienst-Verrichtungen, Sorge. 
tragen kann. 
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