Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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a) der Durchmesser des Faßbodens wird zu der Spundtiefe addirt; 
b) das Produkt halbirt; 
e) diese Zahl wieder mit sich selbst multiplicirt; 
d) dieses Produkt mit der Laͤnge des Fasses multiplicirt; 
e) dieser Cubus durch die Verhaͤltnißzahlen 14: 11 rektificirt, d. h. mit 
der Zahl 11 multiplicirt, und das Facit sodann mit der Zahl 14 di- 
vidirt; wodurch man 
den Cubik-Inhalt eines runden Fasses findet, welcher unter Zugrundlegung 
der Helleich, die 12500 Cubikzoll auf 1 Eimer ausmacht, in Eimer, Imi, 
Maaß rc. verwandelt wird. Z. B. das Faß halte, von innen am hintern 
wie am vorderen Boden 
50“ im Durchmesser nach dem Decimal-Maße. 
56“ Spundtiefe, 
50“ Länge. 
Berechnung: 
Durchmesser 56“ 
Spundtiefe 54“ 
64 vergl. = 52 K 32 = 1024 
50 
51200 Cubus. 
Hievon Abfall nach der Schübler'schen Methode: 
* 
s 
  
  
14 gibt 11 
N — 5 1200 
r-l—-eö 11 
51200 
14 51200 
- 
5653200/ = 40229“ Cubik-Inhalt des Fasses. 
Die Helleich beträgt also, da 12500 Cubikzoll einen württembergischen Eimer 
geben = 3 Eimer, 3 Imi, 5 Maaß. 
2) Ein ovales Faß zu messen, wird auf folgende Weise verfahren: 
#a) zuerst wird die Höhe des Fußbodens, dann die Breite desselben gemessen;
	        
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