Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

529 
b) der verglichene Betrag dieses Messes wird sodann mit dem verglichenen 
Betrage, den die Spundtiefe und Spundbreite gibt, multiplicirt; 
J die sich hiedurch ergebene Zahl wird sodann mit der Länge des Fasses 
wieder multiplicirt; und 
d) hierauf ebenso, wie oben beie) verfahren. Z. V. der verglichene hintere 
und vordere Boden ist 
50“ hoch, 50“ breit, thut verglichen = 40“ 
Tiefe 64“ 
Spund= Breite 54“ thut verglichen = 44" 
— — 
lang 50“ 160 
160 
1760 
50 
x x 88000 
14:11 11 
88000 
88000 
14 968000) = 69115“ Cubik- 
Inhalt des Opalfasses; 
gibt nach Helleich: = 5 Eimer, 8 Imi, 5 Maas. 
Es versteht sich von selbst, daß bei dieser, und zwar sowohl bei der horizontalen, 
als senkrechten Messung, gerade Linien, jedesmal nach Abzug der Holzdicke, gezogen 
werden müssen. 
  
9) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter, vom 
11. November 1828, 
betreffend: nähere Bestimmungen wegen der Untersuchungen und Strafbezüge von Uebertretungen des 
Hesetzes über die Wirthschafts-Abgaben. 
In Uebereinstimmung des K. Finanz-Ministerium und des K. Ministerinm des 
Innern sind wegen der Untersuchungen und Strafbezüge von Uebertretungen des 
Geseßes über die Wirthschafts-Abgaben folgende Bestimmungen getroffen worden: 
67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.