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das Verbot wegen des Verkaufs von Getränken über die Straße, und
wegen der Abgabe von solchen an bürgerliche Personen in den Casernen,
den Betheiligten durch die vorgesehte Behörde wiederholt strenge eingeschärft
worden ist.
12) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 16. Juni 1829, b„
wornach die sogenannten Lohnbrenner Concession erlangen müssen, wenn sie Branntwein für Brannt,
weinhändler brennen.
Dem K. Steuer-Collegium wird auf die Anfrage:
ob die sogenannten Lohnbrenner befugt sepen, Branntwein für Andere als
für Privaten, nämlich auch für Branntweinhändler, abbrennen zu dürfen?
hiedurch zu erkennen gegeben, daß, da der Art. 56 die concessionirten Brenner den
Lohnbrennern ausdrücklich entgegensehe, und der Begriff den Lebtern dahin einschränkend
feststelle, daß sie für Privaten, dic nicht concessionirt sind, um den Lohn brennen,
dieselben keineswegs befugt sepen, auch für Branntweinhändler zu brennen, sondern
in einem solchen Falle die Concession als Brenner erlangen müßten.
15) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral=
Aemter, auch Umgelds-Commissäre, vom 21. Rovember 1329,
in Betreff der Anwendung des Art. 48 des Gesetzes über die Wirthschafts-Abgaben.
Es ist hinsichtlich der Anwendung des Art. 48 des Gesetzes über die Wirthschafrs=
Abgaben zur Sprache gekommen:
ob alsdann, wann einem Wirthe von einem Weinhändler durch einen
Dritten ein Quantum Wein ohne Ladschein übersendet wurde, der Ver-
sender oder der Empfänger des Weines, und wie derselbe zu bestrasen sey?
Während nämlich der Wirth im Allgemeinen dafür verantwortlich ist, daß seine
Weinbezüge mit Ladscheinen begleitet werden, können in dieser Beziehung drei ver-
schiedene Fälle eintreten: entweder holt der Wirth den Wein selbst ab, oder er