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15) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium
vom 15. Juni 1850,
die Sicherung der Malz-Steuergesälle bei Schrotung des Malzes der Müller, welche zum eigenen
« GebrauchcBicrbkaucn,betreffend.
DemKSteuer-CollegiumwirdaufsdenVerichtvom-,dieSicherungdcr
Malz-Steuergesälle bei Schrotung des Malzes der Müller, welche zum eigenen Ge-
brauche Bier, brauen betreffend, hiedurch eröffnet, daß in anal, ger Anwendung des Art. 27
des Gesetzes vom 9. Juli 1827, wonach diejenigen Brauer,welche zugleich eine Mahl-
möhle besitzen, eine beeidigte Person für das Malzbrechen aufzustellen haben, auch
diejenigen Müller, welche zugleich Bier zum eigenen Gebrauch brauen, sich des
Malzbrechens in eigener Person gänzlich zu enthalten, und eine tüchtige besonders.
verpflichtete Person aufzustellen haben, welche das Malzbrechen ausschließlich zu besor-
gen hat. ·
16) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral-=
Aemter, vom, 10. Juli 1850,
betreffend: mehrere Vorschriften zu Controlirung der Malzsteuer. (Mit drei Beilagen.)
Man hat aus mehreren eingekommenen Fällen die unangenehme Ueberzeugung
erhalten, daß Brauerei-Inhaber sowohl selbst, als durch ihre Gehülfen, im Einver-
ständnisse mit den Müllern, einen und denselben Malzschein zwei Mal und noch
öftrer zu benüßen sich erlauben.
Um diesem unerlaubten und strafbaren Bestreben zu Schmälerung der gesetz-
lichen Abgaben zu begegnen, und die Controle so viel möglich zu vervollständigen,
sieht man sich veranlaßt, Folgendes zu verordnen:
1) Der Malzschein ist, so oft eine Ablieferung von Malz in die Mühle geschehen
soll, dem Fuhrmanne oder Ueberbringer des Malzes mitzugeben, und die
Ausrede, daß ein Dritter den Malzschein entweder schon voraus empfangen
habe, oder nachbringen werde, ist nicht zulässig. (Art. 28 des Gesebes.)
2) Da der Malzschein nur so lange in den Händen des Malz-Eigenthümers
und des Müllers bleiben soll, als es für den rechtmäßigen Gebrauch desselben.