Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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17) Erlaß des K. Steuer-Collegium an mehrere Cameral-Aemter, 
vom 17. August 1850, 
in Bekreff der Eusiegelung der Fässer in den Kellern solcher Wirthe, welche Umgelds-Akkorde erhalten 
haben. 
In Betreff der Entsiegelung der Fässer in den Kellern solcher Wirthe, welche 
Umgelds-Akkorde nachgesucht und erhalten haben, sieht man sich veranlaßt, dem 
K. Cameralamte N. Folgendes zu erkennen zu geben: 
Wenn es gleich keinem Anstande unterliegt, daß, sobald der Wirth den nachge- 
suchten Akkord in der ihm vom K. Steuer-Collegium angebotenen Summe unbedingt 
angenommen hat, der Keller frei gegeben und die Entsiegelung der Fässer verfügt 
werden kann, so ist letztere doch immer durch den Acciser oder Umgelds-Commissär 
selbst, falls dieser gegenwärtig seyn sollte, vorzunehmen, und zwar unter der aus- 
drücklichen Voraussegung, daß der Akbord von einem Quartal an beginne, wo der 
Abstich auf das nächst vorangegangene Ouartal bereits geschehen ist, widrigen Falls 
bis zu dem noch bevorstehenden Abstich damit zugewartet werden muß, z. B. wenn 
der Akkord pro 1. April 1850—35 ertheilt, und der Abstich zur Zeit des eingegangenen 
Akkords bereits vorüber ist, so kann die Entsiegelung alsbald verfügt werden; wenn 
aber der Akbord pro 1. Juli 1830—585 ertheilt und angenommen, jedoch der Abstich 
pro ult. Juni noch nicht vorgenommen worden ist, so muß bis dahin die Entsiege- 
lung der Fässer im Anstande gelassen werden. 
Indem man dieses dem Cameral-Amt zur künftigen Nachachtung hiemit 
bemerkt, wird noch beigefügt, daß künftig die Anordnung zur Entsiegelung der Fässer 
dem Umgelds-Commissär, als zunächst in dessen Wirkungskreis gehörig, zu überlassen, 
und deßwegen die dießfalls erforderliche Mittheilung an denselben jedes Mal zu be- 
schleunigen ist.
	        
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