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17) Verfügung des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals, vom
7. Oktober 1825,
wornach diejenigen Ober-Tribunal-Prokuratoren, welche von Umtswegen zu Armen-Anwälten bestellt werden,
keiner Vollmacht der Partey bedürfen.
Da nach einem Beschlusse des K. Ober-Tribunals diejenigen Ober-Tribunal=
Prokuratoren, welche von Amtswegen zu Armen-Anwälten bestellt werden, keiner be-
sondern Legitimation durch eine von der Partey ausgestellte Vollmacht mehr bedürfen,
indem ihre Legitimation als durch die Aufstellung ex ollicio auf Ansuchen der Partey
berichtigt angenommen wird; so wird solches dem Senior der Prokuratoren mit dem
Auftrage erbffnet, sämtliche Ober-Tribunal-Prokuratoren hievon in Kenntniß zu seßen.
18) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Eivil-Senate der
K. Gerichtshöfe, vom 27. Oktober 1825,
betreffend: die Erfordernisse der Gesuche um Ertheilung von Anstandsbriefen (Moratorien).
Durch die K. Verordnung vom 9. November 1311 ist in Beziehung auf Gesuche
um Ertheilung von Anstandsbriefen (Moratorien) im Allgemeinen festgesebt worden,
daß dergleichen Gesuche bei dem Eivil-Senate des zuständigen Gerichtshofs (vormals
Ober-Justiz-Colleginm II. Sen.) anzubringen, von solchem zu prüfen, und wenn
sic nach den geseßlichen Erfordernissen unstatthaft erfunden werden, ohne.
Weiteres zu verwerfen, in zweifelhaften oder zur Bewilligung gecigneten Fällen
aber dem K. Justiz-Ministerium und von diesem Seiner Königlichen Majestär
zu allerhochster Entschließung vorzulegen seyen.
Zu Erzielung einer gleichförmigen Behandlung dieses Gegenstandes sieht man
sich veranlaßt, dem Senate Nachstehendes zu erdffnen:
Um ein Moratorium zu erlangen, hat der Schuldner
1) sein dießfälliges Gesuch mit einem getreuen und genauen Verzeichnisse seines.
Vermogens und aller Schulden zu belegen, und dadurch darzuthun, daß
zwar Ersteres (nach allgemeiner Schätzung) zu Bezahlung der Schulden