Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Cassenreste. Nichtanwendbarkeit des Gesetzes vom 1. August 1806 wegen Besirafung der Cassenreste 
auf Salzsaktorc. 6G. Desgl. auf Postbcamten. 9. Dessen Amwendbarkeit auf vorsätzliche 
Veruntreuungen bei der Verwaltung von Naturalien. 16. 
Cassenwesen. Bestimmungen wegen Sicherung des Cassen= und Rechnungswesens derjenigen 
Corporationsrechner, welche zwei oder mehrere, von verschiedenen Behdrden abhängende 
Cassen verwalten. 204. 205. Anordnung monatlicher Nachrechnungen und periodischer 
Cassenstürze bei den Amts-, Gemeinde, und Stiftungs-Pflegen. 254. 
Cantionen. Vorschriften für die Dienst-Cautionen der Verwalter solcher Stiftungen, welche der Auf- 
sicht der Gemeinde-Stiftungsräthe nicht unterworfen sind. 217. Berücksichtigung der 
Ergänzungssteuern und Brandschadensgelder (auch der Einnahmen für Steinsalz) bei 
Bestimmung der Dienst-Cautionen der Amtspfleger. 221. 
Churhessische, im Auslande verhaftete Unterthanen, Verfahren bei deren Ablieferung an die 
Churhessischen Behörden. 298. 
Confirmations-Unterricht. Bestimmung der Dauer desselben. 387. 
Contumgeial-Verfahren. Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals, betreffend das außer- 
gerichtliche Contumacial-Verfahren bei solchen Schuldforderungen, welche nicht auf unver- 
werklichen schriftlichen Urkunden beruhen. 60. 
Criminalbehörden. Berordnung, betreffend das amtliche Einschreiten derselben gegen die in 
Druckschriften vorkommenden und zur amtlichen Kenntniß gebrachten Ehrenkränkungen 
gegen den Kdnig oder die Staatsbehbrden. 12. 
Cur= und Verpflegungskosten. Uebereinkünfte mit den Regierungen von Baden, Bayerm, 
Oesterreich, Hohenzollern-Sigmaringen und Hessen-Darmstadt wegen gegenseitiger unent- 
geldlicher Verpflegung unbemittelter Staats-Angehdrigen. 192—195. 406. Uebereinkunfe 
mit der K. Baperischen Regierung wegen gegenseitiger unentgeldlicher Verpflegung krätze, 
kranker Handwerksgehülfen. 283. 
D. 
Decane, auf dieselben ist das Verbot der Geschenk-Annahme ebenfalls anwendbar. 329. S. auch 
Geistliche. 
Decretum de alienando, für dasselbe darf keine Sportel bezogen werden. 95. 
Deichsel-Gefährte, einspännige, Verbot des Gebrauchs derselben auf den frequenteren Straßen, 
namentlich in der Umgebung von Stuttgart. 147. 
Depositen. Depositionen unterliegen dem Sportel-Ansatze, auch wenn sie von Amts wegen, z. B. bei. 
Gantmassen, angeordnet werden. 96.
	        
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