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Eidesleistungen. Fuͤr die Vorbereitungen zu denselben haben die Geistlichen nichts anzurcchnen.
190. 522.
Einbommenssteuer. Erlaß des K. Steuer-Collegium vom 11. September 1821, betreffend verschie-
dene, auf die Bestenerung der Besoldungen sich beziehende Entscheidungen. 478. Bestim-
mungen über die Besteuerung der Amtswohnungen der Geistlichen und Schullehrcr. 470. Ueber
die Besteuerung der zufälligen Einnahmen der Gymnasiallehrer. 480. Erlädurernde Bemer=
kungen zu dem Abgabengesetze vom 26. December 1823; b) in Beziehung auf die Steuer
von Besoldungen und Pensionen. 487. Steuerpflichtigkeit der katholischen Pfarrverweser
und Bicarien von demjenigen Gehalte, welchen sie aus dem Interkalarfonds beziehen. 492.
Bestimmung, daß in Beziehung auf die Einkommenssteuer zwischen Pensionen und ftän-
digen Gratialien kein Unterschied Statt finde. 493. Daß bei Gehalten und Pensionen
im Auslande befindlicher Personen der gesetzlich Statr findende Abzug der Besteucrung
nicht unterliegt. 495.
Einlieferung in die Straf-Anstalten, f. Straf-Vollzug.
Eisen werke, königliche, Bestimmungen, betreffend den Absatz ihrer Fabrikate durch Hausirhändler. 226.
Elterlicher Consens. Ueber die richterliche Supplirung der väterlichen oder vormundschaftlichen.
Einwilligung bei Verehelichungen von Katholiken. 66.
Emolumente, unerlaubte. Auslegung des F. 21 des fünsten Organisations-Edikts vom
31. December 1818 über den Amtsverlust eines Beamten im Falle des Anforderns un-
erlaubter Emolumente. 21. Bestrafung der Annahme von Freizechen durch Staatsdiener. 34.
S. auch Geschen-Annahme-.
Entbindung von der Instanz, f. Instanz-Entbindung.
Enescheidungsgründe, zu Erkenmtnissen zweiter Instanz in Criminalsachen, deren Mittheilung.
kann nicht verweigert werden. 7.
Erbschafts-Tbeilungen. Erlaß des K. Justiz. Ministerium, betreffend die Vorlegung der Erb,
theilungen, Beibringens-Inventarien und Ehepacten der ritterschaftlichen Gutsbesitzer an
die ihnen vorgesetzte Gerichtsbehörde. 79. Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-
Tribunals, betreffend die Entbehrlichkeit einer Verlassenschafts -Inventur in dem Falle,
wenn der einzige Erbe zwar verheirathet ist, aber in solchen ehelichen Vermgens-Ver-
bältnissen lebt, in welchen cine Kenntniß darüber, ob und was er während der Ehe er-
erbt, ohne Werth ist. 9o. S. auch Eventual-Theilungen.
Erkenntnisse. Form der Eröffnung von Erkenntnissen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 63.
Vorschriften wegen Eröffnung der von den Verwaltungsstellen ausgesprochenen Straf-
Erkenntnisse, besonders in Brzichung auf die Rekurs-Ergreifung. 148.