Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Finanzkammern, Ortsvorsteher wegen Forstfreveln mit Freiheitsstrafen zu belegen. 303. 
Die von Schultheißen 2c. vorzunehmenden Beglaubigungen und die hiefür zu beziehenden 
Gebähren betrefsend. 239. Bestimmungen in Betreff des Heimfallsrechts der Staats- 
regierung in Ernennung der ersten Ortsvorsteher standesherrlicher und ritterschaftlicher 
Orte. 252. Die Reisekosten der, aus Anlaß der Visitation der Oberamtsgerichte einbe- 
rufenen Ortsvorsteher sind aus der betreffenden Gemeindekasse zu bestreiten. 263. 
P. 
Pachtschillinge, von Staats-Domainen. Bestimmung, daß ein verhaͤltnißmaͤßiger Theil derselben 
in Getreide bestehen soll. 406. 
Pachtvertraäge. Vorschriften wegen Verlaͤngerung der Pachtvertraͤge uͤber Staateguͤter. 407. 
Pächter von Staatsgebäuden und Staatsgütern, inwiefern sie au den Kosten der Umfassungs- 
mauern beizutragen haben. 418. 
Pädagogarchen. Deren Aurechnungen bei Schuloisitationen. 318. 
Pässe. Vorschriften in Bezichung auf die Ausstellung von Reisepässen an Ausländer. 272. 
Personalfreiheit. Beschränkung derselben auf die Jnhaber goldener und silberner Militär-Verdienst= 
Medaillen, und Ausschließung der Besitzer der in den Jahren 4844 und 1815 geslifteten 
militärischen Ehren-Medaillen. 489. 
Pfandbehbdrden, f. Unterpfandsbehörden. 
Pfandrechtstitel der Ehefrauen, s. Ebefrauen. W 
Pfsarrbeschreibungen. Anweisung zu Fertigung und Fortführung der Pfarrbeschreibungen für die 
evangelischen Parochien des Königreichs. 370. 
Pfarrer, s. Geisiliche. 
Pfarrgebäude, s. Baulast. 
Pfarrgehbülfen, (. Geistliche. 
Pflegschaftliche Gelder. Verfügungen des K. Justiz-Ministerium und des Pupillen-Senats 
des K. Obertribunals, betreffend das Ausleihen von Plegschaftegeldern gegen einen 
niedrigeren als fünfprozentigen Zinsfuß. 79. 97. insbesondere bei Aulehen an öffentliche 
Cassen. 95. Deggleichen gegen geringere als dreifache Versicherung. 82. 
Pfründen, s. Kirchenpfründen. 
Polizeihäuser, Kosten-Ersatz für in Polizeihäusern verwahrte Untersuchungs-Gefangene. 229. 
Proklamation, s. Aufgebot. 
Prokuratoren haben die Obliegenheir, die ihrer Partey anberaumten Termine von Amts wegen zu 
wahren. 42. Gemeinbescheid des Civil-Senats des K. Oberrribunals, die Gebühren der 
Obertribunal-Prokuratoren betreffend. 44. 
Verfügung des Civil-Senatsdes K. Obertribunals, wornach diejenigen Obertribunal-Proku- 
ratoren, welche von Amts wegen zu Armen-Anwälter bestellt werden, keine Vollmacht der Partey
	        
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