Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Sportelgesetz nichts abgeändert worden, daher ist die, zu Gunsten der frommen Stiftun- 
gen in der K. Verordnung vom 41. Februar 1810 enthaltene Bestimmung nicht als 
aufgehoben zu betrachten, wenn gleich der Sporteltarif die dießfällige Ausnahme nicht 
wiederholt ausgesprochen hat. 96. Unstatthaftigkeit des Ansatzes einer Waisenhausgebühr 
bei dem Uebergange von Lehen= und Stammgütern an Seitenverwandte vom dritten Grade. 98. 
Notariatssporteln. Für die Eröffnung von letzten Willens-Verordnungen ist, wenn solche 
auf Ansuchen sämmtlicher Betheiligten den Gemeinderäthen oder Waisengerichten über- 
tragen werden, neben der für die Staatskasse einzuzichenden Sportel, von den Betheilig- 
ten auch die Belohnung der beizuzichenden Gemeinderaths-Mitglieder zu übernehmen. 953. 
S. auch Isracliten. 
Verwaltungssporteln. 
Dem Sportel-Ansatze unterliegen auch die von Amts wegen geschehenen Depositionen, 
namentlich der Gantmassen. 93. Für das Deerctum de alicnando darf keine Sportel 
erhoben werden. 95. Sportelansatz für gerichtliche Bestätigung von Familien-Verträgen 
der standesherrlichen Häuser und des ritterschaftlichen Adels. 128. 
Sporteln von Heimath= und Taufscheinen. 238. 
Sportelansatz für die Bau-Erlaubniß an solchen Orten, wo ein Bezirksamt seinen 
Sitz hat. 268. . 
Brandverungluͤckte sind vom Sportelausatze fuͤr die Erlaubniß zu Auffuͤhrung neuer 
Gebaͤude auf neuen, von Polizei wegen angewiesenen, Bauplaͤtzen freizulassen. 271. 
Ueber die Frage: ob bei Hausir-Patenten für Branntwein= und Essighändler eine 
Sportel anzusetzen sey? 308. " 
Unzuläßigkeit eines Sportelansatzes für die Beerdigung außerhalb der Parochie des 
Sterbeorts, jedoch in der Parochie des Wohnorts. 350. 
Wirthschafts-Sporteln. 
Sportelbetrag der Schildwirthe, welche zugleich Bierbrauer sind, und der beständigen 
Gassenwirthe. 566. S. auch Wirthschafts-Abgaben. 
Staatsdiener, s. Beamte. 
Staats-Verträge. 
Uebereinkünfte mit den Rogierungen von Baden, Bayern, Oesterreich, Hohenzollern-Sig- 
maringen und Hessen-Darmstadt wegen gegenseitiger unentgeldlicher Verpflegung unbe- 
mittelter Staats-Angehdrigen. 192—195. 
Uebereinkunft mit den Staats-Regierungen von Bapern, Baden, Hohengollern- Sig- 
maringen und Hechingen wegen Verfolgung von Verbrechern oder verdächtigen Personen 
in fremde Gebiete durch Landjäger. 253. 
Uebereinkunft mit der K. bayerischen Regierung wegen gegenseitiger unentgeldlicher 
Verpflegung krätzekranker Handwerksgchülfen. 288.
	        
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