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Tagen uͤberreicht werde, dieses Fatale als gewahrt anzusehen sey, indem ja
eine Partey lediglich auf die fruͤheren Akten sich berufen koͤnne.
Hievon ist jedoch die Frage wohl zu unterscheiden: ob dem Appellanten nach
Ablauf der Nothfrist noch eine besondere Frist zu Anoführung der Beschwerden zu
verwilligen sey? Die Beantwortung dieser Frage wird vorzüglich davon abhängen:
ob in einem besonderen Falle Gründe zur Wiedereinsehung in den vorigen Stand
gegen eine Versäumniß vorhanden sind.
Sollte übrigens ein von dem Appellanten überreichter Nachtrag zur Veschwerde-
schrift bloß eine Rechts-Ausführung enthalten, so könnte dessen Annahme in dem
Falle, wenn hierdurch der Gang des Prozesses nicht aufgehalten würde, selbst alsdann,
wenn die verspätete Ueberreichung dieser Rechts-Auoführung in sormeller Hinsicht sich
nicht genügend rechtfertigen ließe, weniger Bedenken haben. 4
25) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Eivil=
Senate der K. Gerichtshöfe, vom 1I. Oktober 1828,
betreffend die Frage: ob auf rückständige Zinsen über den Betrag des Capitals erkannt werden könne?
Da der Eivil-Senat des K. Ober-Tribunals aus Veranlassung verschiedener,
neuerlich zur Entscheidung gekommenen Fälle die Frage:
ob auf Zinsen ullra alterum tantum, ohne Unterschied, ob sie bereits bezahlt
oder noch ruͤckstaͤndig sind, erkannt werden koͤnne?
einer besonderen Berathung unterworfen, und sich fuͤr die Bejahung derselben ent-
schieden hat, so wird der Senat hievon mit dem Anfuͤgen in Kenntuniß geseßtzt,
daß von diesem bei der obersten Gerichtsstelle gefaßten Gemeinbescheid auch die Ober-
amtögerichte zu benachrichtigen seyen.
26) Erlaß des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Ciovil=
Senat des K. Gerichtshofs zu —, vom 29. November 1850,
betreffend: den Spertelansatz im Falle eines, nach Fällung eines bedingten Erkenutnisses zu Stande
kommenden Vergleichs.
Dem Senate wird auf seinen Anfragebericht, betreffend den Sportclausaß im
Falle eines nach Fällung eines bedingten Erkenntnisses zu Stande kommenden Ver-
gleichs, Nachstehendes zu erbennen gegeben: