60
Da durch ein bedingtes Erkenntniß die Entscheidung der Hauptsache gewöhnlich
bereits gegeben ist, so hätte zwar der Gesehgeber ohne Inkbonsequenz den Sportel-
Ansatz schon für jenes Erkenntniß anordnen,# und dagegen das puriftkkatorische frei
lassen bönnen. Mit weniger Grund läßt sich dieses sagen von dem andern im Art. 11
des allgemeinen Sportelgeseges angeführten Falle, wenn nämlich zuerst über den
Anspruch des Klägers im Allgemeinen erkannt, zu Bestimmung der Größe der For-
derung aber ein besonderes Verfahren eingeleitet wird.
Da nun der erwähnte Art. 11 (übereinstimmend mit dem K. 12 des Gerichts-
Sportelgesehes vom Jahr 1821) bestimmt vorschreibt, daß in solchen Fällen erst.
bei Fällung des End-Erkenntnisses die Sportel angeseht werden soll, und Abgaben-
Gesehe in der Regel nicht auödehnend zu erklären sind; so bann man nicht anderg
annehmen, als daß die Verbindlichkeit zur Sportel-Entrichtung erst mit dem zweiten,
dei End-Erbenntnisse, eintrete, daß daher im Falle eines vorher zu Stande gekom-
menen Vergleichs nur die Vergleichssportel anzuseßen sey.
27) Erlaß des Cioil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Eivil-
Senat des K. Gerichtöhofs zu —, vom z. December 1330,
betreffend: das außergerichtliche Contumoacial. Verfahren bei solchen Schuldforderungen, welche nicht
auf unverwerflichen schriftlichen Urkunden beruhen.
Nachdem das K. Justiz-Ministerium dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals
den Bericht des jenseitigen Senats, das außergerichtliche Contumacial-Verfahren bei
solchen Schuldforderungen betreffend, welche nicht auf unverwerflichen schriftlichen Ur
kunden beruhen, in der Absicht mitgetheilt hat, um den Senat hierauf zu bescheiden,
so wird demselben, Ubereinstimmend mit den Ansichten des K. Justiz-Ministerium, hiemir.
Folgendes zu erkennen gegeben:
Aus den von dem Senate vorgelegten Berichten hatte man zu ersehen, d daß
bei den verschiedenen Gerichtshöfen die Sache auf eine verschiedene Weise behandelr.
wird, 2c. 2c. (Folgt die Aufzählung dreier verschiedenen Vehandlungsweisen, und die Widerlegung zweier der.
selben.)
Diesem nach erscheint die dritte Behandlungsart als die angemessenste, gerechtestc,
und ohne Zweifel auch wirksamste, daß nämlich: