Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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5) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den ehegerichtlichen Senat 
des K. Gerichtshofs in —, vom 16. Februar 1825 (auch dem 
K. Ober-Tribunal und den übrigen Gerichtshöfen mitgetheilt), 
betreffend: die Unzuläßigkeit eincs Rekurses gegen gerichtliche Erkenntnisse der ehegerichtlichen Senate. 
Man hat die berichtliche Aeußerung des Senats über die bei dem Justiz- 
Ministerium eingereichte Beschwerde in Betreff einer, wegen ordnungswidriger Trauung 
erlassenen Strafverfügung erhalten, und giebt demselben hierauf Nachstehendes zu 
erbennen: 
Nach der Ansicht des Ministerium ist ein Rekurs gegen die von dem Senate 
ausgesprochene Strafe überhaupt nicht zuläßig, indem lebßtere als eine gerichtliche 
zu betrachten ist, und nicht in die Kategorie derjenigen Strafverfügungen von Justiz- 
stellen gehdrt, über welche nach der Generalverordnung vom 8. Mai 1318, II. Nr. 10 
(Reg.Bl. S. 219), Beschwerde im außergerichtlichen Wege bei dem zunächst vorge- 
sebten Gerichte geführt werden kann. Gegen gerichtliche Erbenntnisse der ehegericht- 
lichen Senate der K. Gerichtshöfe findet aber überall ein Rekurs nicht Statt, und 
es bleibt den Parteyen, die sich über solche beschweren zu bönnen vermeinen, kein 
anderes Mittel, als das der Vorstellung bei dem erkennenden Gerichte selbst übrig, 
um ihre Klagen geltend zu machen. 
6) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den ehegerichtlichen Senat 
des K. Gerichtohofs in —, vom 16. December 1325 (zugleich an 
das K. Ober-Tribunal und die übrigen K. Gerichtshöfe ausgeschrieben), 
betreffend: die Bildung der gemeinschaftlichen Unterämter in den Oberamtssitzen. 
Man hat den Vericht des Senats, in Betreff der Frage, welche Behörde die 
erste Verhandlungs-Instanz für ehegerichtliche Gegenstände in den Oberamtssihen 
bilde, erhalten, und sich dadurch veranlaßt gefunden, mit dem K. Ministerium des 
Innern hierüber vorerst Rücksprache zu nehmen. 
Beide Ministerien sind nun darin einverstanden, daß eine Einrichtung, welche in 
sämtlichen Amtsorten eines jeden Bezirks hergebracht ist und ganz dem Geiste des 
durch das Verwaltungs-Edikt vom 1. März 1822 fanktionirten Systems entspricht,
	        
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