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ob für die Entscheidung der Ehestreitigkeiten zwischen Katholiken in den
vormals österreichischen Gebietstheilen des Landes die Justiz= oder die Ver-
waltungs-Vehöbrden zuständig sepen?
der Entscheidung Seiner Königlichen Majestät in Höchst-Ihrem Geheimen-
Nathe unterlegt worden.
Nachdem nun die höchste Entschließung auf das deßhalb erstattete Gutachten
unrer dem 183. d. M. dahin erfolgt ist, daß die Erledigung von dergleichen Ehe-
Streirigbeiten, bis zu Festseh ung einer allgemeinen Anordnung über die Behandlung
der kbatholischen Ehesachen, nach den bisherigen Normen Statt sinden soll, so wird
dem Senate zu Vollziehung der höchsten Willensmeinung Nachstehendes erdffnet:
Da in den österreichischen Staaten durch den im Jahre 1736 erschienenen ersten
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches die streitigen Ehesachen der Katholiben der geist-
lichen Gerichtsbarbeit entzogen, und die leichteren Ehestreitigkeiten bis zur Schei-
dung von Tisch und Bette den ordentlichen Gerichten erster Instanz, die Nichtigkeits-
Klagen aber den sogenannten Landrechten zugewiesen worden sind, sofort gedachte
Gesehzgebung in den an die Krone Württemberg gekommenen österreichischen Gebiets-
Theilen zur Zeit ihrer Erwerbung bestand; so ist dieselbe jener höchsten Entschließung
zu Folge, bis zu ergehender weiterer Anordnung, auch künftighin in den bezeichneten
Landestheilen als Norm anzuseben und zu befolgen.
In Gemäßheit dessen ist bei Ehestreitigkeiten zwischen Katholiben die Gerichts-
barkeit der K. Oberamtsgerichte, beziehungsweise der Civil-Senate der K. Gerichtshöfe,
als der ordentlichen Gerichtsstellen, ausschließlich begründet, und es sind demnach
solche Streitigkeiten durch letztere gleich anderen bürgerlichen Rechtssachen zu erledigen.
Nach diesem Grundsaße hat der Senat sich nicht allein selbst zu achten, sondern
auch die berreffenden K. Oberamtsgerichte zu bescheiden.
9) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die ehegerichtlichen Senate des
K. Ober-Tribunals und der K. Gerichtshöfe, vom 7. Juli 1329,
betreffend: die Ansetzung des durch die Ehe= und Ehegerichts-Ordnung für Ehe-Dispensationsfälle vorge-
schriebenen Kirchenopfers.
Aus einem Berichte des ehegerichtlichen Senates in — hat man ersehen, daß
bei den gemeinschaftlichen K. Oberamtsgerichten hinsichtlich der Anseung des durch die