Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

72 
Ehe= und Ehegerichts-Ordnung Thl. II., Cap. 8, &. 5 für Ehe-Dispensationsfälle vor- 
geschriebenen Kirchenopfers von 1 fl. 30 kr. eine verschiedene Behandlungsweise vorwalte. 
Da nun die Praxis des ehemaligen Herzoglichen Ehegerichts die unbestimmte 
Vorschrift dieser Geseßesstelle vorlängst dahin festgestellt hatte: daß der Ansat jenes 
Kirchenopfers bei Verwandtschafts-Dispensationen für Geschwisterkinder und für solche 
Personen Statt finde, welche in Verwandtschafts= oder Schwagerschafts-Verhältnissen 
stehen, die nach der Ehe-Ordnung indispensabel gewesen, und erst durch das General- 
Rescript vom 4. März 1798 dispensabel geworden sind, und es hiebei vorerst und 
bis zu anderweiten geseßzlichen Bestimmungen sein Bewenden zu behalten hat; so 
wird der Senat angewiesen, hiernach sämtliche gemeinschaftliche K. Oberamtsgerichte. 
zu ihrer Nachachtung zu bescheiden. 
10) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die ehegerichtlichen Senate 
der K. Gerichtshöfe, vom 16. November 1829 (zugleich dem K. Ober- 
Tribunal mitgetheilt), 
betreffend: die Vollziehung des dritten Zwangsgrades gegen widerspenstige Ehegatten in den Bezirks- 
Gesängnissen. 
Dem Senate wird erinnerlich seyn, welche Rücksprache mit demselben der ehe- 
gerichtliche Senat des K. Ober-Tribunals in Folge eines Ministerial-Erlasses über 
die für die Zukunft zu Erstehung des dritten Zwangsgrades widerspenstiger Ehegatten 
anzuweisenden Lokalitäten gepflogen hat. 
Nachdem hierauf jener Senat seine gutächtliche Ansicht hierüber dahin abge- 
geben hat, daß einerseits die rechtliche Zulässigkeit einer Veränderung des seither 
zu Vollziehung des gedachten Zwongsgrades in dem Waisenhause zu Stuttgart ver- 
wendeten Lokals, da die Bestimmung des leßteren auf keiner Vorschrift des Ge- 
sehes C(vergl. Ehegerichts-Ordnung Thl. II., Cap. 10, K. 1), sondern lediglich auf Rück- 
sichten vermeintlicher Zweckmäßigbeit und vorübergehender Convenienz beruht habe, 
im Allgemeinen keinem Bedenken unterliege, andererseits es am angemessensten 
wäre, für die Zukunft die Anordnung zu treffen, daß auch der dritte Zwangegrad, 
gleich dem ersten und zweiten in den bezirksgerichtlichen Eivil-Gefängnissen, unter 
Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dieser Art der Freiheits-Entziehung und 
dem bisherigen vierwöchigen Aufenthalte in dem Waisenhause zu Stuttgart, erstanden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.