Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an den Ciovil— 
Senat des K. Gerichtshofs in — vom 1. Oktober 1827, 
betreffend: den Gerichtsstand der Seitenverwandten und Accendenten der Standesherren und der in die 
Adels-Matrikel ausgenommenen Gutsbesitzer. ) 
Dem Senate wird auf sein Anbringen, betreffend den Gerichtsstand der Seiten- 
verwandten und Ascendenten der Standesherren und der in die Adels-Matrikel 
ausgenommenen Gutsbesiter, Folgendes zu erkennen gegeben: 2c. 2c. CFolgt eine rechtliche 
Ausführung.) 
Der Eivil-Senat des K. Ober-Tribunals nimmt daher beinen Anstand, seine 
Ansicht dahin auszusprechen, daß nach unseren Gesetzen die Ascendenten und Seiten- 
verwandten der Standesherren und der in die Adels-Matrikel ausgenommenen Guts- 
besißer ebensowohl als die Gattinnen und Kinder der Standeöherren und adelichen 
Gutöbesiher einen privilegirten Gerichtsstand zu genießen haben. 
Dem Ober-Tribunal sind auch zwei Fälle bekannt, in welchen die Gerichtshöfe in 
N. u. N. eine persönliche Klage gegen einen Seitenverwandten eines in die Adels- 
Matrikel aufgenommenen Gutsbesißero angenommen und in der Sache entschieden 
haben. 
Was sodann die in dem Anbringen weiter berührte Frage betrifft: vor welchem 
Kreisgerichtshofe ein in dem einen Kreise begüterter, in dem anderen Kreise aber 
domicilirender adelicher Rittergutsbesihßer, oder ein solches Familienglied, das nicht 
in dem Gutsbesitze selbst ist, seinen befreiten Gerichtsstand in Absicht auf persönliche 
Klagen habe? so wird in der K. Verordnung vom 12. Juni 1823, den Vollzug der 
K. Deklaration vom 8. August 1819 über die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürst- 
lichen Hauses Thurn und Taris betreffend, &. 1 (Reg. Bl. v. 1325, Nro. 48, S. 653), 
der Eivil-Senat des Gerichtshofs des Donaukreises für den allgemeinen persoön- 
lichen Gerichtsstand sowohl des Fürsten, als der Mitglieder des fürstlichen Hauses 
erklärt. 
  
) Vergl. übrigens über den Gerichtsstand derselben in Theilungs= und Vermundschaftssachen hiernach die 
Erlasse des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals vom 2 Vere 1822, und 23. Juli 1828. (U D. 
Nro. 2 u. 13.)
	        
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