Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

76. 
sowohl aus dem sächsischen und dem ersten französischen Feldzuge von 18153 
und 1814, als aus dem russischen von 1312 und 1813, und aus allen vor- 
gehenden Feldzügen vom 2. Februar 1317, und beziehungsweise vom 
2. August 1317 an, nicht mehr erbfähig seyen, und von da an beerbt werden 
können; daß man folglich dieselben bei Theilungen von Erbschaften, welche 
nach den erwähnten Terminen erôffnet worden, als für todt angenommen, 
nicht mehr zu berücksichtigen, und ihnen weder reoliler noch eventueliler 
einen Erbtheil zu berechnen und auszuscheiden habe; diejenigen aber, welchen 
diese ausgefallenen Erbtheile durch das Anwachsungsrecht zu Theil werden, 
zu einer Cautions-Leistung nicht verbunden sepen, indem diese Verbindlich- 
keit sich nach den Worten des Gesetzes bloß auf das, den Vermißten vor 
den erwähnten Terminen angefallene, an ihre Präsumtiv-Erben ausgefolgte 
Vermegen beziehe, übrigens so viel die aus dem russischen Feldzuge von 
1812 und 1815 Vermißten betreffe, auch bei dem Vermögen der letztgenannten 
Gattung nicht Statt sinde. 
Dabei verstehe es sich aber von selbst, daß, wenn ein solcher seit dem süchsischen 
und ersten französischen oder seit dem russischen und allen vorgehenden Feldzügen 
Vermißter zurückbomme, sey es früher oder später, die Pflicht der Erstattung von 
Seite des Besihers der Erbschaft eintrete, und zwar ohne Unterschied zwischen dem- 
jenigen Vermögen, worüber er Caution geleistet, und dem erst später erworbenen, so 
weit es noch vorhanden oder der Besiter zahlungsfähig sey, wie solches auch bei den 
gewöhnlichen Verschollenen Statt findet. 
Eine weitere Fürsorge für solche Abwesende, wie die obenerwähnten, verlange 
das Geseßz nicht, vermuthlich deßwegen, weil dieselben eines Theils, wenn sie nicht 
innerhalb des Termins wiederkehren, als Ungehorsame anzusehen und durch die er- 
lassene öffentliche Ladung als solche bezeichnet sepen (was bei gewöhnlichen Verschol- 
leuen nicht Statt finde), andern Theils aber, und vorzüglich weil bei der innern 
Wahrscheinlichkeit des erfolgten Todes die erbberechtigten Verwandten nicht über die 
Maassen mit Cautions-Leistungen beschwert werden dürfen, deren Aufbringung ihnen 
bäufig unmsglich werde, und wodurch somit die Realisirung ihrer Erbrechte leichr 
vrreitelt werden könnte. 
Nachdem nun der Eiil-Senat des K. Ober-Tribunals seine vollkommene Bei- 
stimmung zu den in dem Biöherigen näher entwickelren Ansichten über den vorliegenden
	        
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