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sowohl aus dem sächsischen und dem ersten französischen Feldzuge von 18153
und 1814, als aus dem russischen von 1312 und 1813, und aus allen vor-
gehenden Feldzügen vom 2. Februar 1317, und beziehungsweise vom
2. August 1317 an, nicht mehr erbfähig seyen, und von da an beerbt werden
können; daß man folglich dieselben bei Theilungen von Erbschaften, welche
nach den erwähnten Terminen erôffnet worden, als für todt angenommen,
nicht mehr zu berücksichtigen, und ihnen weder reoliler noch eventueliler
einen Erbtheil zu berechnen und auszuscheiden habe; diejenigen aber, welchen
diese ausgefallenen Erbtheile durch das Anwachsungsrecht zu Theil werden,
zu einer Cautions-Leistung nicht verbunden sepen, indem diese Verbindlich-
keit sich nach den Worten des Gesetzes bloß auf das, den Vermißten vor
den erwähnten Terminen angefallene, an ihre Präsumtiv-Erben ausgefolgte
Vermegen beziehe, übrigens so viel die aus dem russischen Feldzuge von
1812 und 1815 Vermißten betreffe, auch bei dem Vermögen der letztgenannten
Gattung nicht Statt sinde.
Dabei verstehe es sich aber von selbst, daß, wenn ein solcher seit dem süchsischen
und ersten französischen oder seit dem russischen und allen vorgehenden Feldzügen
Vermißter zurückbomme, sey es früher oder später, die Pflicht der Erstattung von
Seite des Besihers der Erbschaft eintrete, und zwar ohne Unterschied zwischen dem-
jenigen Vermögen, worüber er Caution geleistet, und dem erst später erworbenen, so
weit es noch vorhanden oder der Besiter zahlungsfähig sey, wie solches auch bei den
gewöhnlichen Verschollenen Statt findet.
Eine weitere Fürsorge für solche Abwesende, wie die obenerwähnten, verlange
das Geseßz nicht, vermuthlich deßwegen, weil dieselben eines Theils, wenn sie nicht
innerhalb des Termins wiederkehren, als Ungehorsame anzusehen und durch die er-
lassene öffentliche Ladung als solche bezeichnet sepen (was bei gewöhnlichen Verschol-
leuen nicht Statt finde), andern Theils aber, und vorzüglich weil bei der innern
Wahrscheinlichkeit des erfolgten Todes die erbberechtigten Verwandten nicht über die
Maassen mit Cautions-Leistungen beschwert werden dürfen, deren Aufbringung ihnen
bäufig unmsglich werde, und wodurch somit die Realisirung ihrer Erbrechte leichr
vrreitelt werden könnte.
Nachdem nun der Eiil-Senat des K. Ober-Tribunals seine vollkommene Bei-
stimmung zu den in dem Biöherigen näher entwickelren Ansichten über den vorliegenden