Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Eivil= Senate zur Nachricht und Belehrung der ihm untergebenen Oberamtsgerichte 
andurch eröffnet. 
4) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an den Pupil- 
len-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom #. #% 1824, 
22. September 
betreffend: das Ausleihen von Pflegschaftsgeldern gegen einen niedrigern als fünsprocentigen Zinsfuß. ") 
Dem Scnate giebt man auf den Bericht, das Anleihen vormundschaftlicher 
Gelder gegen weniger als fünf Procent Zinsen betreffend, zu erbennen, daß man sich 
bei der ziemlich allgemein stattfindenden Herabsetzung des Zinsfußes von Cassen- 
Capitalien auch diesseits schon in dem Falle befunden habe, die Vormünder zu Aus- 
leihung vormundschaftlicher Gelder gegen einen niedrigern als fünfprocentigen Zins- 
fuß zu ermächtigen; daß übrigens hierüber eine allgemeine gesetzliche Bestimmung 
eben so wenig nothwendig erscheine, als eine solche darüber, daß pflegschaftliche Gelder 
gegen fünfprocentige Verzinsung ausgeliehen werden müssen, vorliege; daß man 
vielmehr, in Gemäßheit des §F. 16 und 17 des Staatsé und Unterrichts für Vormünder 
und Pfleger, vorzüglich mehr auf die Sicherheit des Capitals, als auf die Höhe des 
Zinsfußes zu sehen habe, und es übrigens in der Verpflichtung der Pfleger und der 
Obliegenheit der Aufsichtsbehdrden liege, dafür zu sorgen, daß die pflegschaftlichen 
Gelder so vortheilhaft und zweckmäßig angelegt werden, als es die jedesmaligen Ver- 
hältnisse gestatten. 
5) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Pupillen-Senate sämt- 
licher K. Gerichtshöfe, vom 24. September 13825, 
betreffend: die Vorlegung der Erbtbeilungen, Beibringens-Inventarien und Ehepakten ritterschaftlicher 
Gutsbesitzer an die ihnen vorgesetzte Gerichtobehörde. 
Der K. Geheime-Rath hat gelegenheitlich eines an ihn gediehenen Rekurses, in 
Betreffder Vorlegung von Erbtheilungen und Beibringens-Inventarien (Ehepakten) 
  
*) Vergl. auch die Verfügungen des K. Justizs-Ministerium vem 1. Mai 1829, hienach Nro. 16, und vom 
#11. December 1870, hienach Nro. 19.
	        
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