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ihrem Bezirke stationirten Landjaͤger auch in dem Falle, wenn dieselben in diesem
Bezirke nicht ansaͤssig seyen, angewiesen werden moͤchten.
Nun wuͤrde zwar nach den Bestimmungen der K. Verordnung über die Militär-
Gerichtsbarkeit vom 15. März 1815, 9.9 und 25 (Reg. Bl. S. 111 ff..), die Errich-
tung der Zubringens-Inventarien der K. Landjäger zu der Competenz der Gemeinde-
Räthe ihres Wohn= oder Geburts-Orts gehbren.
Da jedoch die Landjäger in der Regel außerhalb des Bezirkes ihres Heimath=
Orts angestellt sind, folglich die Vornahme jenes Akbtes, wenn sie durch die bezeich-
neten Behörden unabweislich geschehen müßte, große Weitläufigkeiten, und nament-
lich den Nachtheil herbeiführen würde, daß die betreffende Mannschaft durch ihre
persdnliche Stellung vor gedachten Gerichten dem Dienste auf längere Zeit entzogen
werden mäßte;z so verfügt, in weiterer Erwägung, daß es unter den vorliegenden
Umständen den Gemeinderäthen des Heimathortes jedenfalls freistehen würde, die
Gemeinderäthe des Stationsortes um die Aufnahme jener Abte zu ersuchen, das
K. Justiz= Ministerium in vorstehender Beziehung wie folgt:
1) die Zubringens= Inventarien der Landjäger sind unter der gesehlichen Auf-
sicht der; betreffenden Gemeinderäthe durch die Waisengerichte des Stations=
Ortes vorzunehmen;
2) die erstgedachten Gerichtsbehörden sind anzuwweisen, mit den Gemeinderäthen
des Geburts= oder Wohn-Ortes der Betheiligten wegen Beschreibung und
Schätung des an einem der kaum genannten Orte etwa besiadlichen Ver-
mogens jedesmal Rücksprache zu pflegen; i
3) die hienach angefertigten Inventarien sind sodann an den Gemeinderath des
Heimathortes zur Aufbewahrung abzugeben.
Endlich haben ri-
die Behoͤrden. bes Stationsortes die geseslichen Geböhren für die Vornahme
des Geschäftes anzusprechen.
Naäach dieser Anordnung hat der K. Gerichtshof sich selbst zu achten, und die Ober-
amtsgerichte des Kreises anzuweisen.
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