Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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7) Erlaß des Pupilben-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 1. Juni 1826, 
betreffend: die Ausleihung eflegschaftlicher Gelder gegen geringere als dreifache Versicherung.) 
Ueber die in Folge des Pfandgesetzes vom 15. April v. J. zur Sprache getom= 
mene Frage wegen Ausleihung pflegschaftlicher Gelder gegen geringere als drei- 
fache Versicherung, wurde der Pupillen-Senat des K. Ober-Tribunals durch dag 
K. Justiz-Ministerium zur Aeußerung aufgefordert, und nach den über diesen 
Gegenstand Statt gehabten wiederholten Berathungen wird dem Senate, in Gemaͤß. 
heit der Justiz-Ministerial-Erlasse vom 1. Februar und 3. Mai d. J., zu eigener 
Nachachtung und zur Bekanntmachung an die untergeordneten vormundschaftlichen 
Behörden Folgendes zu erkennen gegeben: 
I. Betreffend die rückwärts vielfach Statt gehabte Lintansetzung. der Vor- 
Hristn des Staats und Unterrichts fuͤr Vormuͤnder vom 22. Juni 1776 (vergl. Kap 
55), Cap. III., §. 16 und 17, so ist darauf zu dringen, daß in denjenigen Fällen, 
in die klaren Bestimmungen dieser Instruktion nicht benchret worden, so wei 
es die Verhältmisse im Einzelnen nur immer gestatten, noch setzt die Sicherstellung 
der Pflegbefohlenen ordnungsmaͤßig bewirkt werde. 
Hierbei kann die Unausführbarkeit der erwähnten Bestimmungen um so weni- 
Lger zum Vorwande oder zur Entschuldigung der Nichtbefolgung derselben dienen, als 
in den gedachten Paragraphen zugleich die Art bezeichnet ist, wie in Fhllen sich 
verhalten werden soll, in welchen die Anlegung pflegschaftlicher Gelder gegen- dreifache: 
gerichtliche Versicherung unthunlich, vielleicht sogar den Pflegbefohlenen selbst 
mittelbar Gefahr bringend ist. " 
II. Für die Zukunft ist zwischen dem Zeitraume bis zu Vereinigung des 
Unterpfandswesens in sämtlichen Gemeinden und der Zeit mach Vollendung des 
Bereinigun gögeschäftes. wo im ganzen Umfange des Königreichs. das neue e Ffand— 
Gesetz in volle Wirksänikeit# getreten sseyn wird, zu- unterscheiden: « 
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vVeegldasGeseizvomes Nevember 1833 (Reg. Bl. 6. 377, und die Ministenial- eô vem 
3. Januar 1854 C(Reg. Bl. S. 10).
	        
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