Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Nach den K. Deklarationen der staatsrechtlichen Verhaͤltnisse anderer fuͤrstlichen 
oder graͤflichen Haͤuser hingegen ist es das einschlaͤgige Kreisgericht, bei welchem 
die Mitglieder dieser Haͤuser in allen sie betreffenden Personalklagen einen privilegirten 
Gerichtsstand in erster Instanz haben. 
Unter dem einschlaͤgigen Kreisgerichte ist aber wohl nur dasjenige zu verstehen, 
welches der Regel nach als das zustaͤndige zu betrachten ist, d. h. in dessen Gerichts- 
bezirk derjenige wohnt, welcher mit einer persoͤnlichen Klage belangt wird, und diese 
Regel wird gerade durch die bei dem fuͤrstlichen Hause Thurn und Taxis gemachte 
Ausnahme bestaͤtigt. 
3) Erlaß des K. Justiz--Ministerium an den K. Gerichtshof in — (zugleich 
an die übrigen Gerichtshoͤfe ausgeschrieben), vom 18. Oktober 1850, 
betreffend: den Gerichtsstand der Justiz-Referendäre, Kanzlei-Assistenten und provisorischen Gerichts-Aktruarc. 
Man hat die Anzeige des Eivil-Senats des rc. in Betreff einer bei dem Eioil- 
Senate des K. Ober-Tribunals wegen des Gerichtsstandes der Justiz-Referendäre, 
Kanzlei-Assistenten und provisorischen Bezirksgerichts-Aktuare gemachten Aufrage er- 
halten, und gibt hierauf dem K. Gerichtshofe, im Einverständnisse mit der dem anfra- 
genden Senate bereits vorläufig von dem Civil-Senate des K. Ober-Tribunals gesche- 
henen Eröffnung, zu erkennen, daß Justiz-Referendäre, als solche, mogen sie zur Zeit 
zu provisorischen Diensten bei einem höheren oder niederen Gerichte verwendet werden 
oder nicht, einen privilegirten Gerichtsstand, somir die Befreiung von dem Forum 
der Ortsobrigkbeit, nicht anzusprechen haben, weil ohne besonderes Geseh eine Aus- 
nahme von einer allgemeinen, gesehlich feststehenden Rechtsregel nicht stattfindet, die 
Justiz-Rovelle vom 15. September 1822, K. 1 (Reg. Bl. S. 675), aber nur diejenigen 
öffentlichen Diener, welchen als wirklichen Staatsdienern im weiteren Sinne ein be- 
stimmter Rang angewiesen ist, beziehungsweise von der Gerichtsbarkeit der Bezirbs- 
Gerichte und der Ortsobrigbeiten für befreit erblärt, und die genannten Referendäre 
in dieser Kategorie sich nicht befinden. 
Dem Senate wird nun aufgegeben, in dessen Gemäßheit auch den Bezirksgerichten 
die geeignete Erdffnung zu machen.
	        
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