Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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nahme der öffentlichen Bücher und unter Rücksprache mit den Unterpfands- 
Behdrden und Pfand-Commissären genau nachzuforschen, ob nicht durch einc, 
nach Maaßgabe des Art. 26 des Einführungsgesehes anderwärts beabsichrigte. 
Verwandlung specieller, nicht öffentlicher Pfandrechte, in öffentliche, den etwa 
der Zeit nach oder sonst auf den Grund der früheren Gesehgebung mehr 
bevorzugten Rechten der Pflegbefohlenen Eintrag geschehen könnte, und sodann 
deßhalb bei Zeiten die erforderliche Einsprache gegen jene Verwandlung zu 
erheben. In eben dieser Bezichung ist in dem umgekehrten Falle, wenn 
nämlich der Pflegschaft selbst ein specielles Privat-Pfandrecht zustehr, welches. 
schon bisher in dem Unterpfandsbuche angemerbt gewesen, ohne daß dabei 
die sonstigen Erfordernisse der öffentlichen Verpfändung beobachter worden 
von dem Pfleger auf Bewirkung der, in dem Art. 26 des Einführungg= 
Gesehes gestatteten Verwandlung eines solchen Pfandrechtes in ein öffenr- 
liches gleichbald zu dringen. 
2) Nach Vollendung der Vercinigung des Unterpfandswesens in dem ganzen 
Umfange des Königreichs tritt das in dem Pfandgeseßze aufgestellte Normal- 
maaß für das Verhältniß des Pfandwerthes zum Betrage der Forderung 
die anderthalbfache Versicherung, als Regel in der Art ein, daß gleichwohl 
nach Umständen, namentlich bei Veränderung der Güterpreise, eine Erhöhung 
jenes Maaßes, etwa auf das Zweifache, bevorbleibt. Gleichzeitig mit dem all- 
gemeinen Eintritte der wirklich vollzogenen Bereinigung wird daher fesige- 
sebt werden, ob nach den in diesem Zeitpunkte vorwaltenden dußern Ver- 
behrs-Verhältnissen 2c. 2c. jene Regel oder diese Ausnahme einzutreten 
habe, ob mithin alodann pflegschaftliche Gelder nach dem geseblichen Maaß= 
stabe der anderthalbfachen Versicherung, oder nach einem zeitlich erhöhren 
Maaßstabe, und nach welchem bestimmten, ausgeliehen werden dürfen. 
Hierbei ist die Vollführung des Bereinigungsgeschäftes in sämtlichen 
Gemeinden abzuwarten, und in so lange, als nicht im ganzen Umfange deg 
Königreichs das neue Geseß in volle Wirksamkeit getreten sepn wird, hat es 
bei den für den Zeitraum des Ueberganges festgestellten Normen sein Bewenden. 
Hiernächst wird übrigens in Anwendung der 99. 16 u. 17 des Cap. III. der 
Instruktion für die Pfleger vom Jahre 1776, und unter der Voraussetzung, 
daß im einzelnen Falle zu Unterbringung pflegschaftlicher Gelder gegen die
	        
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