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vorschriftmäßige Versicherung der einen oder andern Art sich keine schickliche
Gelegenheit darbete, für die zulünftige Zeit der vollständigen Vollziehung
des Pfandgesehes insbesondere in Erwägung kommen, daß bei der Oeffenr-
lichkeit der Göüterbücher und der Unterpfandobücher einem Gutsbesiher, welcher
nach Ausweis des Güterbuches im Eigenthume eines beträchtlichen
unbeweglichen Vermogens steht, nach Ausweis des Unterpfandsbuches
aber in dieses noch nicht eingetragen ist, welcher somit vieles verpfänd-
bare und kein bereits verpfändetes oder zur Pfandbestellung vorgemerk-
tes Vermogen besitzt, ein Darlehen mit größerer Sicherheit auf einfache
Schuld-Verschreibung anvertraut werden kann, als ein wahres Unterpfand
gewährt, wenn solches von einem, nach Ausweis des Unterpfandsbuches be-
reits mit vielen versicherten Schulden belasteten Besißer bestellt wird. Daher
unterliegt es keinem Anstande, daß von dem ernähnten Zeitpunkte an die
Waisengerichte einem Pfleger ausnahmsweise die Ermächtigung zu extheilen
befugt sind, pflegschaftliche. Gelder einem begüterten schuldenfreien
Besihzer auch ohne Pfandschein darzuleihen. Doch ist in Fällen dieser Art
der Pfleger dafür verantwortlich zu machen, daß er von Zeit zu Zeit Einsicht
von dem Unterpfandsbuche nehme, und falls in demselben sich Einträge von
Verpfändungen unter dem Namen jenes Vesitzers fänden, hiervon Anzeige
dem Waisengerichte erstatte, um sofort die Schuld entweder aufkuͤndigen oder
durch Unterpfaͤnder versichern lassen zu koͤnnen.
II. Die Unterbringung pflegschaftlicher Gelder bei notorisch in gutem Credit
stehenden inländischen Corporations-Cassen, so wie bei der Württembergischen Staats-
schuldenzahlungs-Casse zu 5 oder 4#1 Procent, wird unbeschränkt, für jeht und für
die Zukuaft, gestattet.
IV. In-Beziehung auf die, bei der eventuellen Vermögens-Ausfolge an die
Präsumtiverben eines Verschollenen einzulegende Caution hat es bei der klaren Vor-
schrift der Verfügung des K. Justiz-Ministerium vom 20. December 1822 (Reg. Bl.
S. 914), so wie der K. Verordnung vom 21. Mai 1825, K. 13 (Reg. Bl. S. 551),
ganz sein Verbleiben, wonach die Größe der zu leistenden Caution der Summe des
Grundstocks des Vermögens und der Zinse aus demselben bis zu dem Zeitpunkte,
in welchem der Verschollene das siebenzigste Jahr erreicht, Ylleichkommern soll, mithin