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Hiernach wird als ausgemacht anzanehmen seyn, daß in den Art. 158 und 153
def Pfandgesetzes unter dem „Gemeinde= oder Communal-Verbande“ im Gegensatze
der geographischen Begrenzung, so weit eine Verschiedenheit zwischen beiden zur Zeit
noch in einigen Bczirken Statt findet, die Rechts-Gemeinschaft verstanden sey,
welche nur in Beziehung auf denjenigen Ort besteht, der von dergleichen Gütern
nicht etwa bloß die Staatssteuern einzuziehen, sondern sie für sich anzulegen, und
dessen Gemeinderath über alle Contrakte zu erbennen, mithin insoweit die Rechts-
Polizei auszunben hat.
Es kann aber diesem förmlich verabschiedeten Grundsatze auch der §F. 3 des Ver-
waltungs-Edikts vom 1. März 1822 (Reg. Bl. S. 155) nicht im Wege stehen, da,
man mag der leßteren Bestimmung eine Deutung geben, welche man will, diese
Vorschrift des früheren Gesetzes jedenfalls durch das spätere Pfandgesetz als modifi-
eirt erscheinen würde.
Dem Senate bleibt nunmehr überlassen, von vorstehender, durch die ganz klare
Bestimmung des +. 6 der K. Verordnung vom 14. December 1826 (Haupt-Instruktion,
Reg. Bl. S. 753) zum Ueberflus bestätigten Ansicht die Oberamtögerichte des Kreises
in Kenntniß zu schen.
9) Erlaß des “ Ober— Tribunals. a# sämtliche K. Gerichtshöfe, vom
i „5 .7½ 3 . 1826,
–"5„
betreffend: den Incrin der ven Vershailnn an gefallenen enicai durch deren Curatoren.
Aus den, von den Pupillen-Senaten einiger Kreis-Gerichtshöfe bei dem
K. Ober-Tribunal eingekommenen Brrichtem ibetreffend die„ Frage: -
ob die einem Verschollenen; waͤhrchid seiner · Abwesenheit angefallene Erb-
schaft durch einen Curator angetreten und fuͤr jenen erworben werden
könne? ·
hatte man zu exsehen, daß in der neuesten Zeit einige Oboramtsgerichte von der all-
gemeinen Praxis in· Wuͤxttemberg abgewichen sind, welcher zufolge Verschollene, so