Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

103 
lindern, als der in diesem Gesetzbuche bestimmten, Strafe bedrohen, so ist letztere im 
Verhältnisse zur erstern zu mildern. d 
Zu diesem Zwecke kann auch unter ihr geringstes Maaß herabgegangen werden. 
Art. 6. 
Kein Inländer kann wegen einer strafbaren Handlung, sie sey im In= oder Aus- 
lande begangen, einem fremden Staate zur gerichtlichen Verfolgung oder Bestrafuns 
ausgeliefert werden. 
Art. 7 
Durch die Bestrafung des Schuldigen wird das Recht des Beschädigten auf 
Schadensersaß nicht aufgehoben. 
Von 
VIII. 
EL 
Erstes Kapitel. 
den einzelnen Strafarten und ihren gesetzlichen Folgen. 
Art. 8. 
Die zulaͤßigen Strafarten sind: 
Todesstrafe. 
Lebenslaͤngliche Zuchthausstrafe. 
Zeitliche Zuchthausstrafe. 
Arbeitshaus= und Festungs-Strafe. 
Gefängniß= und Festungsarresi-Strafe. 
Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte. 
Zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte. 
Dienstentlassung. 
Entziehung öffentlicher Berechtigungen oder eines öffentlichen und selbst- 
ständigen Gewerbebetriebs. 
Geldstrafe und Consiskation einzelner Gegenstände. 
Art. 9. 
Tedesstrafe. 
Die Todesstrafe soll öffentlich durch Enthauptung vollzogen werden. 
Eine Schärfung derselben findet nicht Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.