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Sie wird in den Bezirks= und Kreis-Gefängnissen vollzogen.
Die Bezirbsgefängnißstrafe umfaßt den Zeitraum von Einem Tage bis zu sechs
Wochen.
Kreisgefängnipßstrafe darf nicht unter vier Wochen verhängt werden.
Art. 21.
Die in den Bezirksgefängnissen verwahrten Gefangenen werden zu einer Be-
schäftigung nicht angehalten; dagegen ist ihnen eine solche nach eigener Wahl gestattet,
sofern sich dieselbe mit der Oertlichkeit und der Gefängnißpolizei verträgt. «
Die Strafgefangenen sind von den Untersuchungsgefangenen getrennt zu halten.
Art. 22.
Die in den Kreisgefaͤngnissen verwahrten Gefangenen werden aus Gruͤnden der
Hausordnung, so wie zum Zwecke der Deckung ihrer Unterhaltungskosten, angemessen
beschaͤftigt. Dabei ist denselben, so viel thunlich, die Wahl unter den mit der Ein-
richtung der Anstalt vertraͤglichen Beschaͤftigungsarten zu lassen.
Zu Arbeiten, welche außerhalb des Hauses fuͤr die Zwecke der Anstalt zu der-
richten sind, koͤnnen sie nur mit ihrer Einwilligung verwendet werden.
Die Besseren unter den Gefangenen sind abgesondert von den Uebrigen zu ver-
wahren.
Vellziehung der Gefaͤngnißstrafe auf der Festung oder in einer ihr gleichgestellten, selbstständigen
Anstalt.
Art. 25.
Wenn mit einer verwirkten Bezirks= oder Kreis-Gefingnißstrafe weder der
Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte verbunden ist, noch der Ver-
urtheilte diesen Verlust in Folge eines früheren Straferkenntnisses bereits erlitten
hat, so ist von den Gerichten die Vollziehung der verwirkten Gefängnißstrafe auf
einer Festung oder in einer ihr gleichgestellten, selbstständigen Anstalt anzuordnen,
wofern ihnen solches, nach sorgfältiger Erwägung der besonderen Umstände des Ver-
gehens so wie der Bildungsstufe und der bürgerlichen Verhältnisse des Straffälligen,
begründet erscheint.
Art. 24.
Sämmtliche Festungsarrestanten werden in einem abgesonderten Gebäude verwahrt.
Diejenigen, deren Strafzeit sich nicht über drei Monate erstreckt, dürfen
dasselbe zu jeder Tagesstunde verlassen und innerhalb der Festung sich frei bewegen;