Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 73. 
Der Versuch ist straflos, wenn der Thäter an Vollführung der That nicht durch 
zufällige, von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert worden, sondern frei- 
willig, sey es aus Gewissensregung, Mitleid, oder Furcht vor Strafe, von dem Unter- 
nehmen abgestanden ist. " 
Ist ein Verbrechen ausnahmsweise schon in seinen Vorbereitungshandlungen mit 
Strafe bedroht. (Art. 63), so kommt hinsichtlich solcher Handlungen vorstehende Be- 
stimmung gleichfalls zur Anwendung. 
Enthält der Versuch oder die Vorbereitungshandlung ein für sich bestehendes 
Verbrechen, so trifft den Thäter die hierdurch verwirkte Strafe. 
Urheber. 
Art. 74. 
Als Urheber eines Verbrechens ist mit der auf dasselbe gesehzten Strafe nicht 
nur Der zu belegen, welcher das Verbrechen selbst begangen (der Thäter), sondern 
auch, wer einen Andern vorsätzlich zu dem Ensschlusse, das Verbrechen zu begehen, 
bewogen hat (der Anstifter). 
Anstifter ist namentlich Derjenige, welcher absichtlich durch Gewalt, Drohung, 
Ueberredung, Auftrag, Geben oder Versprechen eines Lohnes und dergleichen, den 
Thäter zu Begehung des Verbrechens bestimmt hat. " 
. Art. 75. 
Wer, in der Absicht, die von dem Andern beschlossene That zu befoͤrdern, bei 
deren Vollbringung selbst einen solchen Beistand geleistet hat, ohne welchen das Ver- 
brechen unter den vorhandenen Umstaͤnden nicht haͤtte vollbracht werden koͤnnen, ist 
als Thaͤter (Miturheber) zu bestrafen. 
Art. 76. 
Demjenigen, welcher einen Andern durch Auftrag, durch Geben oder Versprechen 
eines Lohnes, zu einem Verbrechen bestimmt, ist jede von ihm nicht ausdruͤcklich aus- 
genommene That, welche als Mittel zur Ausfuͤhrung des bezweckten Verbrechens 
nothwendig war, und jedes Verbrechen als vorsaͤtzlich zuzurechnen, welches als unver- 
neldliche Folge aus der beabsichtigten That entstanden ist; vorausgesetzt, daß der 
ginstter die Rothwendigkeit jenes Mittels und die Unvermeidlichkeit dieser Folge 
annte. 
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