Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

122 
Außerdem ist der Gehülfe nach den Bestimmungen der Art. 65 und 68, zweiter 
Absat, über die Strafe. des nicht beendigten Versuches, zu bestrafen. 
Art. 86. 
Hatte sich der Gehülfe nur zur Besörderung eines geringeren Verbrechens, als 
das wirklich vollbrachte ist, anheischig gemacht und hat sich auch seine Hülfeleistung 
innerhalb dieser Gränzen gehalten, so ist die Strafe desselben im Verhältnisse zu dem- 
jenigen Verbrechen auszumessen, auf welches, seiner Absicht nach, die Beihülfe 
gerichtet war. 
Art. 87. 
Wenn die größere oder geringere Strafbarkeit einer That auf persönlichen Ver- 
hältnissen des Urhebers zu dem Beschädigten beruht, so sollen diese Verhältnisse auch 
bei Bestrafung des Gehülfen berücksichtigt werden. 
Ausnahmen treten nur bei Dienstvergehen ein (bergl. Art. 404). 
Art. 88. 
Wer dem Thsster Beihülfe zugesagt, aber nicht geleistet hat, ist nur dann straf- 
los, wenn er die Zurücknahme seiner Zusage dem Thäter vor Ausführung der That 
und zu einer geit, ivo dieser noch davon abgehalten werden konnte, ausdrücklich er- 
klärt, oder die Ausführung durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit zu verhindern ge- 
sucht har. 
Begünstiger. 
Art. 89. 
Wer nach vollbrachter That den Urhebern oder Gehülfen in Beziehung auf das 
begangene Verbrechen oder Vergehen wissentlich beförderlich ist, ohne jedoch solche 
Unterstützung vor Vollendung der That versprochen zu haben, macht sich der Be- 
günstigung schuldig. 
Dahin gehört namentlich: 
1) wer Verbrechern zur Flucht behöülflich ist, dieselben verbirgt, oder in der im Ein- 
gange dieses Artikels erwähnten Richtung bei sich aufnimmtz 
2) wer Verbrechern zu Unterdrückung der Spuren oder Beweismittel der strafbaren 
Handlung verhilft; 
3) wer die durch das Verbrechen gewonnenen Sachen bei sich aufnimmt, berheim- 
licht, an sich bringt, an Andere absetzt, oder zu ihrem Absatze behölflich it.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.