Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 90. 
Der Begünstiger ist, sofern der besondere Theil des Gesetzbuches nicht ein An- 
deres bestimmt, mit Rücksicht auf die Größe und Beschaffenheit der Hauptthat, zu 
Gefängniß oder Geldbuße zu verurtheilen. 
Art. 91. » , 
Wer sich der gewerbsmäßigen Begünstigung von Verbrechen schuldig macht, ist 
neben zeitlicher oder bleibender Entziehung der öffentlichen Berechtigung oder des Ge- 
werbebetriebes, falls solche zu dem verbrecherischen Verkehre mißbraucht worden wären, 
mit Arbeitöhaus zu bestrafen. 
Art. 92. 
Verwandte in auf= und absteigender Linie, Ehegatten, Geschwister, Verschwägerte 
bis zum zweiten Grade nach civilrechtlicher Berechnung, Vormünder und Mündel, 
Pflegeeltern und Pflegekinder des Schuldigen, sind von der Strafe der Begünstigung 
frei, wenn diese blos zum persönlichen Schußze des Thäters Statt gefunden. 
Art. 93. 
Strafe unterlassener Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen. 
Wer von dem Vorhaben eines Andern, eine strafbare Handlung zu begehen, 
bei welcher ein Verfahren von Amtswegen Statt findet, glaubhafte Kenntniß hat, 
ist schuldig, ein solches Verbrechen oder Vergehen entweder durch schleunige Amnzeige 
bei der Obrigkeit, oder durch Warnung des Gefährdeten, oder durch andere in seiner 
Macht stehende Mittel zu verhindern, soweit solches ohne Gefahr für ihn felbst oder 
einen Dritten geschehen kann. 
Die Unterlassung wird mit Gefängniß oder Geldbuße bestraft. 
Dieselbe Verpflichtung und gleiche Rüge finden auch in Ansehung solcher Ver- 
gehungen Statt, die nur auf erhobene Klage der Vetheiligten Gegenstand richterlicher 
nunnersuchuns sind; doch fällt bei diesen die Obliegenheit zur Anzeige bei der Obrigkeit 
inweg. 
Uebrigens sind die im Art. 92 bezeichneten Personen gegen einander weder zur 
Anzeige bei einer öffentlichen Behörde, noch zu einer Benachrichtigung des Gefährdeten, 
wenn diese ein Einschreiten der Obrigkeit nach sich ziehen würde, verbunden. 
Auch fällt die Obliegenheit zur Anzeige bei der Obrigkeit so wie zur Benach- 
richtigung des Gefährdeten von Seite des Beichtbaters hinweg, sofern dieser durch die
	        
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