Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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2) Die erkannten Strafen sollen in einer abgesonderten Abtheilung eines der Kreis- 
gefaͤngnisse vollzogen werden; auch treten die an die Strafart binsichtlich der 
Ehre geknuͤpften Folgen nicht ein. * 
3) Bei *“ 7 —2 gleichmaͤßige Herabsetzung, wie bei den Fteiheitsstrafen, 
Statt finden. · 
Wenn jedoch ein solcher Minderjaͤhriger die zur Unterscheidung der Strafbarkeit 
der Handlung erforderliche Ausbildung noch nicht erlangt hat, so findet der Art. 95 
auf ihn Anwendung. 
Bei aufgehobenem eder beschränktem Vernunftgebrauche. 
Art. 97. 
Eine unerlaubte Handlung ist straflos, wenn sie in einem Zustande begangen 
wurde, in welchem der freie Gebrauch der Vernunft aufgehoben war. 
Dahin gehört hauptsächlich Raserei, allgemeiner und besonderer Wahnsinn, 
vöolliger Blödsinn, und vorübergehende gänzliche Verwirrung der Sinne oder des 
Verstandes. 
Die Straflosigkeit fällt weg, wenn sich der Thäter in den Zustand der voröber- 
gehenden Sinnenverwirrung durch Trunk oder andere Mittel absichtlich versetzt hatte, 
um in demselben ein im zurechnungsfähigen Zustande beschlossenes Verbrechen aus- 
zuführen, oder wenn er jenen Zustand durch Fahrläßigkeit herbeigeführt, und während 
desselben eine rechtswidrige Handlung begangen hat, bei welcher nach diesem Geset- 
buche auch die Fahrläßigkeit zu bestrafen ist. 
Art. 98. 
Wird eine gesetzwidrige Handlung von Personen begangen, bei welchen zwar der 
Vernunftgebrauch nicht völlig aufgehoben ist, jedoch ein so hoher Grad von Blödsinn 
oder Verstandesschwäche sich zeigt, daß die geseßliche Strafe auch in ihrem geringsten 
Maaße im Mißverhältnisse zu der Verschuldung stehen würde, so haben die Gerichte 
die Strafe unter diesem Maafe festzusehen. 
Kann dieß innerhalb derselben Strafart nicht mehr bewirkt werden, so ist zu der 
nächstfolgenden niedrigeren Strafart herabzusteigen. 
Bei einem todeswürdigen Verbrechen ist solchenfalls auf zeitliches Zuchthaus zu 
erkennen. 
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