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2) Die erkannten Strafen sollen in einer abgesonderten Abtheilung eines der Kreis-
gefaͤngnisse vollzogen werden; auch treten die an die Strafart binsichtlich der
Ehre geknuͤpften Folgen nicht ein. *
3) Bei *“ 7 —2 gleichmaͤßige Herabsetzung, wie bei den Fteiheitsstrafen,
Statt finden. ·
Wenn jedoch ein solcher Minderjaͤhriger die zur Unterscheidung der Strafbarkeit
der Handlung erforderliche Ausbildung noch nicht erlangt hat, so findet der Art. 95
auf ihn Anwendung.
Bei aufgehobenem eder beschränktem Vernunftgebrauche.
Art. 97.
Eine unerlaubte Handlung ist straflos, wenn sie in einem Zustande begangen
wurde, in welchem der freie Gebrauch der Vernunft aufgehoben war.
Dahin gehört hauptsächlich Raserei, allgemeiner und besonderer Wahnsinn,
vöolliger Blödsinn, und vorübergehende gänzliche Verwirrung der Sinne oder des
Verstandes.
Die Straflosigkeit fällt weg, wenn sich der Thäter in den Zustand der voröber-
gehenden Sinnenverwirrung durch Trunk oder andere Mittel absichtlich versetzt hatte,
um in demselben ein im zurechnungsfähigen Zustande beschlossenes Verbrechen aus-
zuführen, oder wenn er jenen Zustand durch Fahrläßigkeit herbeigeführt, und während
desselben eine rechtswidrige Handlung begangen hat, bei welcher nach diesem Geset-
buche auch die Fahrläßigkeit zu bestrafen ist.
Art. 98.
Wird eine gesetzwidrige Handlung von Personen begangen, bei welchen zwar der
Vernunftgebrauch nicht völlig aufgehoben ist, jedoch ein so hoher Grad von Blödsinn
oder Verstandesschwäche sich zeigt, daß die geseßliche Strafe auch in ihrem geringsten
Maaße im Mißverhältnisse zu der Verschuldung stehen würde, so haben die Gerichte
die Strafe unter diesem Maafe festzusehen.
Kann dieß innerhalb derselben Strafart nicht mehr bewirkt werden, so ist zu der
nächstfolgenden niedrigeren Strafart herabzusteigen.
Bei einem todeswürdigen Verbrechen ist solchenfalls auf zeitliches Zuchthaus zu
erkennen.
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