Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Die in solcher Vertheidigung geschehene Vergewaltigung oder Tödtung des An- 
greifers ist, sofern die gesetzlichen Gränzen nicht überschritten sind, straflos. 
Art. 105. 
Die Gränzen rechtmäßiger Vertheidigung sind überschritten: # 
1) wenn geit und Gelegenheit zu anderen, dem Angegriffenen nicht unbekannten, 
Mitteln vorhanden war, durch welche derselbe ohne Gefahr dem Angriffe sich zu 
entziehen, das bedrohte Gut in Sicherheit zu bringen, oder sonst die Absicht des 
Angreifers zu vereiteln vermochte; 
2) wenn der Gebrauch erlaubter Vertheidigungsmittel zu weit ausgedehnt, oder 
wenn ein gefährlicheres Vertheidigungsmittel gebraucht worden, als unter den 
Umständen, in welchen sich der Angegriffene zur Zeit des Angriffes befand, 
nothwendig erschien; 
3) wenn bei einem Angriffe auf liegendes oder bewegliches Eigenthum (Art. 102, 
Ziffer 2) nach allen, dem Angegriffenen bekannten, Umständen Schadenserfaß zu 
erwarten war. " 
Bel Beurtheilung dieser Fälle hat der Richter auf die Persönlichkeit des An- 
greifers und des Angegriffenen, auf die Gemöthsstimmung des Lebteren und auf 
die besondere Lage, in der sich Beide zur Zeit des Angriffes befanden, Racksicht zu 
nehmen. 
Die Strafe überschrittener Nothwehr wird nach den im besonderen Theile dieses 
Gesetzbuches, namentlich den im ersten und zweiten Kapitel des zweiten Titels ent- 
haltenen Vorschriften bemessen. 
Art. 10#. 
Wer einem Andern, der sich in erlaubter Nothwehr befindet, beisteht, dem kom- 
men alle Rechte der Nothwehr, gleich dem Angegriffenen selbst, zu statten. 
Art. 105. 
Wer in der Nothwehr einen Andern verwundet oder gerddtet hat, ist verbunden, 
den Vorfall der Obrigkeit ungesäumt anzuzeigen. 
Die Unterlassung soll im Falle der Tödtung mit Kreisgefängniß bis zu drei 
Monaten, und wenn ein Unschuldiger deßhalb in Untersuchung gezogen worden, mit 
Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten, im Falle der Verwundung mit Bezirköge= 
fängniß bestraft werden. 
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