Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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worden, und je mehr derselbe im Stande war, diese Beweggruͤnde und Pflichten 
deutlich zu erkennen; 
2) je mehrere und größere Hindernisse die That erschwerten, je mehr Geflissenheit, 
List oder Dreistigkeit angewendet wurden, um dieselbe vorzubereiten oder zu voll- 
bringen, ingleichen wenn der Thäter das Verbrechen im Complotte, oder gewerbs- 
maßig, oder mit besonderer Grausamkeit begangen hat; 
3) je geringfuͤgiger die aͤußeren Veranlassungen waren, welche den Thaͤter zur Ueber- 
tretung des Gesehes bewogen, je mehr derselbe aus eigenem Antriebe die That 
beschlossen, und zu dieser die Gelegenheit selbst aufgesucht hat; 
4) je bösartiger und gefährlicher die Begierden und Leidenschaften waren, welche ihn 
zur That anreizten; 
5) je mehr in seinem früheren Lebenswandel Thatsachen vorliegen, welche von Ver- 
dorbenheit und Hang zu strafbaren Handlungen zeugen, insbesondere wenn er 
wegen früher verübter strafbarer Handlungen, welche keinen Rückfall begründen 
(vergl. Art. 124), schon Strafe erstanden, oder doch ein rechtskräftiges Erkennt- 
niß gegen sich hat. 
Art. 110. 
Vermindert wird die Strafbarkeit vornehmlich: - 
1) wenn der Thäter wegen Mangels an Unterricht, aus natürlicher Schwäche des 
Verstandes (vergl. Art. 98), oder wegen Trunkenheit, sofern diese die Zurechnung 
nicht völlig aufhebt (Art. 97), den ganzen Umfang der Gefährlichkeit und die 
Größe der Strafwürdigkeit seiner Handlung nicht eingesehen hat; 
2) wenn derselbe durch Ueberredung, arglistige Versprechungen, durch Befehl oder 
DOrohungen, sofern leßtere nicht alle Strafe ausschließen (vergl. Art. 101), zu 
der strafbaren Handlung verleitet worden ist; 
5) wenn er durch Noth dazu veranlaßt wurde, sofern durch diese die Strafbarkeit 
nicht ganz aufgehoben wird (Art. 106); — « 
4) wenn eine ungesuchte, unerwartet eingetretene Gelegenheit seine Begierde gereizt 
und ihn schnell zur Ausfuͤhrung fortgerissen hat; 
5) wenn er in einer zufällig entstandenen und an sich zu entschuldigenden Gemüths- 
bewegung gehandelt hat;z 
6) wenn er, neben dem Bekenntnisse seiner eigenen Schuld, seine Mitschuldigen 
entdeckt oder aus eigenem Antriebe zu deren Ergreifung Mittel und Gelegenheit 
angegeben hat; «
	        
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