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Doch tritt bei Letzteren Verjaͤhrung erst in
fuͤnf Jahren
ein,
a) wenn der Betheiligte innerhalb der zwei Jahre auf Bestrafung des Thaͤters ge-
klagt, oder, falls ihm derselbe unbekannt geblieben waͤre, wenigstens die That
dem Gerichte angezeigt hat; deßgleichen
h) wenn er von der That erst nach ihrer Verübung Kenntniß erhalten hat und
seit dieser Kenntnißnahme noch nicht zwei Jahre verstrichen sind.
Art. 151.
Zur Verjährung der erkannten Strafe wird der Ablauf folgender Zeiträume er-
fordert:
1) bei der Todes= und lebenslänglichen Zuchthaus-Strafe
fünfundzwanzig Jahre;
2) bei anderen Strafen
fünfzehen Jahre.
Art. 1537.
Die Verjährung der Untersuchung lauft von dem Augenblicke der beendigten
That bis zum Anfange des letzten Tages des gesehlich bestimmten Zeitraumes.
Sie wird unterbrochen, sobald der Angeschuldigte von dem zuständigen Gerichte
zur Verantwortung über die wegen des vorgefallenen Verbrechens oder Vergehens
gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe aufgefordert, oder wegen desselben durch
Steckbriefe verfolgt worden ist.
Auch tritt Unterbrechung der Verjährung ein, sobald der Angeschuldigte vor
Ablauf der Verjährungszeit ein neues Verbrechen oder Vergehen vorsählich verübt,
dessen Strafe nicht blos in Geldbuße oder in Gefängniß bis zu sechs Monaten
besteht.
In dem ersten Falle (Absah 2) lauft die Verjährung von Neuem von der Zeit
der leßten gerichtlichen Handlung an, in dem zweiten Falle (Absatz 3) von dem Au-
genblicke des begangenen neuen Verbrechens oder Vergehens.
Die Verjährung derjenigen Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Klage des
Betheiligten zu verfolgen sind, wird durch kein neues Verbrechen oder Vergehen
unterbrochen.