Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

136 
Doch tritt bei Letzteren Verjaͤhrung erst in 
fuͤnf Jahren 
ein, 
a) wenn der Betheiligte innerhalb der zwei Jahre auf Bestrafung des Thaͤters ge- 
klagt, oder, falls ihm derselbe unbekannt geblieben waͤre, wenigstens die That 
dem Gerichte angezeigt hat; deßgleichen 
h) wenn er von der That erst nach ihrer Verübung Kenntniß erhalten hat und 
seit dieser Kenntnißnahme noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. 
Art. 151. 
Zur Verjährung der erkannten Strafe wird der Ablauf folgender Zeiträume er- 
fordert: 
1) bei der Todes= und lebenslänglichen Zuchthaus-Strafe 
fünfundzwanzig Jahre; 
2) bei anderen Strafen 
fünfzehen Jahre. 
Art. 1537. 
Die Verjährung der Untersuchung lauft von dem Augenblicke der beendigten 
That bis zum Anfange des letzten Tages des gesehlich bestimmten Zeitraumes. 
Sie wird unterbrochen, sobald der Angeschuldigte von dem zuständigen Gerichte 
zur Verantwortung über die wegen des vorgefallenen Verbrechens oder Vergehens 
gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe aufgefordert, oder wegen desselben durch 
Steckbriefe verfolgt worden ist. 
Auch tritt Unterbrechung der Verjährung ein, sobald der Angeschuldigte vor 
Ablauf der Verjährungszeit ein neues Verbrechen oder Vergehen vorsählich verübt, 
dessen Strafe nicht blos in Geldbuße oder in Gefängniß bis zu sechs Monaten 
besteht. 
In dem ersten Falle (Absah 2) lauft die Verjährung von Neuem von der Zeit 
der leßten gerichtlichen Handlung an, in dem zweiten Falle (Absatz 3) von dem Au- 
genblicke des begangenen neuen Verbrechens oder Vergehens. 
Die Verjährung derjenigen Verbrechen oder Vergehen, welche nur auf Klage des 
Betheiligten zu verfolgen sind, wird durch kein neues Verbrechen oder Vergehen 
unterbrochen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.