Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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angeworben oder eingeuͤbt, Versammlungen zu hochverraͤtherischen Zwecken gehalten 
oder an solchen im Bewußtseyn dieser Zwecke thaͤtigen Antheil genommen, Waffen 
oder sonstige zum Angriffe dienliche Mittel ausgetheilt oder angenommen hat. 
Art. 145. 
Jeder Unterthan, der von einer hochverrätherischen Verschwörung oder Unter- 
nehmyng glaubhafte Kenntniß erhält, ist schuldig, die weitere Ausführung des Ver- 
brechens durch alle ihm zu Gebot stehende Mittel zu verhindern, jedenfalls aber 
dasselbe einer obrigkeitlichen Stelle längstens binnen vierundzwanzig Stunden nach 
erlangter glaubhafter Kenntniß, wofern nicht die dringende Gefahr eine schleunigere 
Anzeige nothwendig macht, anzuzeigen. 
Wer diese Anzeige unterläßt, hat Kreisgefängniß von Einem Jahre bis zu sechs 
Jahren verwirkt. 
Ist das Unternehmen mit keiner Gefahr für die Sicherheit des Staates verbunden 
gewesen, so ist auf Kreisgefängniß bis za zwei Jahren zu erkennen. 
Verwandte in auf= und absteigender Linie, Ehegatten und Geschwister sind zwar 
zur Anzeige bei der Obrigkeit nicht verpflichtet, bleiben aber nur dann straffrei, wenn 
sie alle sonst in ihrer Macht stehende Mittel angewender haben, um die Ausführung 
des Verbrechens zu verhindern. 
Art. 14. 
Wer, in eine hochverrätherische Verbindung verwickelt, vor dem wirklichen Aus- 
bruche und ehe die Staatsgewalt eingeschritten ist, sich und seine Mitschuldigen der 
Ocrigkeit anzeigt, ist von Strafe frei. 
II. Landesverrath. 
Art. 145. 
Des Landesverrathes macht sich Derjenige schuldig, welcher mittelst Verletzung 
seiner Unterthanen= oder Dienst-Pflichr oder der Verpflichtung für den während seines 
zeltlichen Aufenthaltes im Lande ihm gewährten Rechtsschut den Staat durch eine 
der nachbenannten Handlungen wissentlich gefährdet: 
1) wer einen fremden Staat zum Kriege wider das Königreich aufgefordert, oder 
ienem absichtlich zu einem Kriege Veranlassung, Vorwand oder Gelegenheit 
gegeben, 
2) wer in einem Kriege Vertheidigungsposten dem Feinde überliefert, oder deren 
Ueberlieferung oder Wegnahme bewirkt,
	        
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