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angeworben oder eingeuͤbt, Versammlungen zu hochverraͤtherischen Zwecken gehalten
oder an solchen im Bewußtseyn dieser Zwecke thaͤtigen Antheil genommen, Waffen
oder sonstige zum Angriffe dienliche Mittel ausgetheilt oder angenommen hat.
Art. 145.
Jeder Unterthan, der von einer hochverrätherischen Verschwörung oder Unter-
nehmyng glaubhafte Kenntniß erhält, ist schuldig, die weitere Ausführung des Ver-
brechens durch alle ihm zu Gebot stehende Mittel zu verhindern, jedenfalls aber
dasselbe einer obrigkeitlichen Stelle längstens binnen vierundzwanzig Stunden nach
erlangter glaubhafter Kenntniß, wofern nicht die dringende Gefahr eine schleunigere
Anzeige nothwendig macht, anzuzeigen.
Wer diese Anzeige unterläßt, hat Kreisgefängniß von Einem Jahre bis zu sechs
Jahren verwirkt.
Ist das Unternehmen mit keiner Gefahr für die Sicherheit des Staates verbunden
gewesen, so ist auf Kreisgefängniß bis za zwei Jahren zu erkennen.
Verwandte in auf= und absteigender Linie, Ehegatten und Geschwister sind zwar
zur Anzeige bei der Obrigkeit nicht verpflichtet, bleiben aber nur dann straffrei, wenn
sie alle sonst in ihrer Macht stehende Mittel angewender haben, um die Ausführung
des Verbrechens zu verhindern.
Art. 14.
Wer, in eine hochverrätherische Verbindung verwickelt, vor dem wirklichen Aus-
bruche und ehe die Staatsgewalt eingeschritten ist, sich und seine Mitschuldigen der
Ocrigkeit anzeigt, ist von Strafe frei.
II. Landesverrath.
Art. 145.
Des Landesverrathes macht sich Derjenige schuldig, welcher mittelst Verletzung
seiner Unterthanen= oder Dienst-Pflichr oder der Verpflichtung für den während seines
zeltlichen Aufenthaltes im Lande ihm gewährten Rechtsschut den Staat durch eine
der nachbenannten Handlungen wissentlich gefährdet:
1) wer einen fremden Staat zum Kriege wider das Königreich aufgefordert, oder
ienem absichtlich zu einem Kriege Veranlassung, Vorwand oder Gelegenheit
gegeben,
2) wer in einem Kriege Vertheidigungsposten dem Feinde überliefert, oder deren
Ueberlieferung oder Wegnahme bewirkt,