Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

166 
Art. 259. 
Sollte sich ergeben, daß der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Ver- 
langen des Getödteten zu der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Arbeitshaus zu 
erkennen. 
Hätte jedoch ein Todtkranker oder tödtlich Verwundeter ein solches Verlangen 
gestellt, so tritt Kreisgefängnißstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Jahren ein. 
b) Vergiftung. 
, Art. 240. 
Wer einem Andern wissentlich Gift oder andere Substanzen, die auf gleiche Art 
den Tod bewirken koͤnnen, beigebracht und hierdurch den Tod desselben verursacht hat, 
soll zur Todesstrafe verurtheilt werden, wenn seine Absicht auch nicht auf Toͤdtung, 
sondern nur auf Beschaͤdigung, gerichtet war. 
Art. 251. 
Wer in der Absicht, Jemand an der Gesundheit oder am Leben zu beschädigen, 
Brunnen, zum öffentlichen Verkaufe bestimmte Waaren, und überhaupt solche Sachen 
vergistet, wodurch eine unbestimmte Menschenzahl Gesundheit oder Leben verlieren 
kann, soll, wenn Jemand dadurch um das Leben gebommen oder an der Gesundheit 
bleibend beschädigt worden ist, mit dem Tode, im Falle leichterer Beschädigung mit 
Zuchthaus, nicht unter achtzehen Jahren, bestraft werden. 
Hatte eine solche Vergiftung keine Beschädigung zur Folge, so kommen die Vor- 
schriften der Art. 64 und 68 zur Anwendung. 
Geschah dieselbe aus Fahrláßigkeit, so ist auf Gefängniß, und zwar, wenn ein 
Mensch dadurch um das Leben gekommen ist, nicht unter Einem Jahre, zu erbennen. 
Art. 242. · 
Wer in der Absicht, einen Andern zu toͤdten oder an der Gesundheit zu beschaͤ- 
digen, Gift oder andere Substanzen, welche auf gleiche Art den Tod bewirken koͤn- 
nen, sich anschafft oder zubereitet, soll mit Arbeitehaus, nicht unter Einem Jahre, 
bestraft werden. 
c) Tedtschlag. 
Art. 243. 
Wer eine Toͤdtung ohne Vorbedacht, im Affecte, beschlossen und ausgefuͤhrt hat, 
soll wegen Todtschlages zur Zuchthausstrafe, nicht unter zehen Jahren, verurtheilt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.