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Hatte jedoch der Getödtete den Thäter durch beleidigendes Betragen zum Zorne
gereizt, so ist auf Zuchthaus bis zu zehen Jühren, und wenn es besonders schwere
Beleidigungen, Beschimpfungen oder Mißhandlungen waren, wodurch der Tlieer
zum Zorne gereizt und auf der Srelle zur That hingerissen worden, auf Kreisgefäng-
niß von vier bis zu sechs Jahren, zu erkennen.
« Art. 244.
Wer einen Todtschlag durch vorsaͤtzliche Ueberschreitung der Graͤnzen der Noth-
wehr veruͤbt, unterliegt den Strafbestimmungen des Art. 245, Absaß 2.
Art. 245.
Wer, um ein anderes Verbrechen vorzubereiten, um dessen Veruͤbung zu erleich-
tern oder dasselbe zu vollenden, oder wer, um sich der Ergreifung über einem Ver-
brechen zu entziehen, einen Todtschlag (Art. 245) begehr, soll mit dem Tode bestraft
werden.
4) Durch vorsätzliche Körperverlezung verschuldete Tödtung.
Art. 246
Wer mit vorbedachtem Entschlusse, einen Andern zu mißhandeln oder zu beschä-
digen, denselben an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt (vergl. Art. 260)
und hierdurch seinen Tod verursacht hat, soll bestraft werden:
1) mit achtjährigem bis zwanzigjährigem Zuchthause, wenn die Handlung von sol-
cher Beschaffenheit war, daß der Tod als sehr wahrscheinliche Folge derselben
vorhergesehen werden mußte;
2) mit sechsmonatlichem bis sechsjährigem Kreisgefängnisse, wenn der Tod nur als
sehr unwahrscheinliche Folge der Handlung vorhergesehen werden konnte;
3) in anderen Fällen mit zweijährigem Arbeitshause bis zehenjährigem Zuchthause.
Art. 2¾7.
Ist die Körperverlehung, durch welche der Tod verursücht worden, ohne vorbe-
dachten Entschluß, im Affecte, geschehen (vergl. Art. 246), so treten nachstehende
Strafen ein:
1) in dem Falle der Ziffer 1 des Art. 246 dreisähriges Arbeitshaus bis zehenjäh=
riges Zuchthaus; doch soll auf Kreisgefängniß von zwei bis zu vier Jahren er-
kannt werden, wenn der Thäter durch besonders schwere Veleidigungen, Be-
schimpfungen oder Mißhandlungen zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur
That hingerissen worden ist;
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