Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 232. 
II. Verheimlichung der Geburk. 
Eine Person, welche ihre Niederkunft verheimlicht, ist, 
1) wenn sie dieses in der Absicht gethan hat, um ihr Kind zu tödten oder auszu- 
setzen, die Ausführung dieses VorsaWes aber wegen äußerer Hindernisse (vergl. 
Arr. 75) unterblieben ist, mit Arbeitshaus zu bestrafen; sollte jedoch die Ver- 
heimlichung nur in der Absicht geschehen seyn, das Kind ohne Gefahr für dasselbe 
(Art. 257) auszusehen, so bann auf Kreisgefängniß erkannt werden. 
2) Ist eine hülflose Niederkunft erfolgt und hierdurch allein oder unter Mitwirkung 
anderer fahrläßiger Handlungen oder Unterlassungen die todte Geburt oder das 
Absterben des Kindes veranlaßt worden, so soll die Mutter, wenn sie bei der 
hülflosen Niederkunft die Absicht hatte, das Kind zu tödten, mit Einjährigem 
Arbeitshause bis achtjährigem Zuchthause, falls nur eine Aussetzung beabsichtigt 
wer, mit Arbeitshaus, und wenn auch eine solche Absicht nicht vorhanden gewesen, 
mit Kreisgefängniß, nicht unter sechs Monaten, bestraft werden. 
Die Niederkunft ist verheimlicht, wenn die Gebárende unter Umständen, wo sie 
zu der Entbindung den Beistand einer andern Person haben konnte, entweder ohne 
Beiseyn Anderer, oder nur in Gegenwart mit ihr einverstandener Personen, geboren hat. 
III. Abtreikung der Leibesfrucht. 
Art. 255. 
Wenn eine Mutter, welche mit einem unzeitigen oder einem todten Kinde nieder- 
gekommen ist, zuvor dußere oder innere Mittel, welche eine zu frühzeitige Entbindung 
oder den Tod der Frucht im Mutterleibe bewirken bönnen, in der Absicht angewendet 
hatte, eine solche Wirkung hervorzubringen, so ist dieselbe mit Arbeirshaus, nicht 
unter drei Jahren, zu besirafen. 
Wäre jedoch zur Gewißheit gebracht, daß die vorzeitige Niederkunft oder der 
Tod der Frucht im Mutterleibe nicht durch jene Mittel herbeigeführt worden ist, 
so kommt der Art. 64 dieses Gesetzbuches zur Anwendung. 
Art. 254. 
Gleiche Strafen treffen Denjenigen, welcher eine solche Handlung (Art. 233) 
an einer Schwangeren mit deren Einwilligung vorgenommen hat. 
Geschieht dieß gewerbsmäßig, so findet achtjährige bis zwölfjährige Zuchthaus- 
strafe Statt.
	        
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