Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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1) wenn ver Ausgesetzte sein Leben verloren hat, zum Arbeitshause, nicht unter drei 
Jahren, 
2) wenn er am Leben erhalten worden, jedoch Schaden gelitten hat, zum Arbeits- 
hause bis zu vier Jahren, im Falle geringfügiger Beschädigung oder minderer 
Fahrläßzigkeit bei der Aussetzung aber zu Kreisgefängniß, nicht unter acht Monaten, 
5) wenn er unbeschädigt geblieben ist, zu Kreisgefängniß, vicht unter sechs Monaten, 
zu verurtheilen. « 
Art. 269 
Ist die Aussetzung auf eine solche Art, an einem solchem Orte und unter solchen 
Umstaͤnden geschehen, daß der Verbrecher die Rettung des Ausgesetzten mit Wahr- 
scheinlichkeit nicht erwarten konnte, so ist, 
1) wenn der Tod erfolgte, achtjähriges bis zwanzigjähriges Zuchthaus, 
2) im Falle der Beschädigung des Ausgeseßten, vierjähriges Arbeitshaus bis zehen" 
jähriges Zuchthaus, 6„ 
5) wenn derselbe keinen Schaden erlitten hak, Arbeitshaus, nicht unter zwei Jahren, 
verwirkt. 
Jweites Kapitel. 
Von Keérperverleßzung. 
a) Mit Vorbedacht. 
Art. 260. 
Wer mit vorbedachtem Entschlusse durch eine Handlung, deren Erfolg er beab- 
sichtigt hat, oder doch als sehr wahrscheinlich vorhersehen konnte, einen Andern an 
seinem Körper oder an seiner Gesundheit beschädigk, soll bestraft werden: 
1) mit Zuchthaus von sechs bis zu znanzig Jahren, wenn der Mißhandelte in eine 
unheilbare Krankheit, oder in eine Geisteszerrüttung, bei welcher keine Wahr' 
scheinlichbeit einer Wiederherstellung vorhanden ist, versetzt worden; 
2) mit Zuchthaus bis zu fünfzehen Jahren, wenn der Mißhhandelte durch die Miß- 
handlung zu seinen Verufsarbeiten völlig und bleibend unbrauchbar geworden 
deßgleichen wenn derselbe des Gesichtes, des Gehöres, der Sprache, der Zeugungs'
	        
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