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faͤhigkeit, oder eines Auges, eines Armes, einer Hand, eines Fußes beraubt
worden;
3) mit Arbeitshaus, wenn der Verletzte, außer den in der Ziffer 2 erwaͤhnten Fällen,
verstuͤmmelt oder des Gebrauches eines seiner Glieder unheilbar beraubt oder
auffallend verunstalt# worden ist;
4) mit Gefängniß von Einem Monate bis zu vier Jahren, wenn die Mißhandlung
nur eine vorübergehende Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit verursacht har; die
Strafe ist nach Verhältniß der Dauer eines solchen Zustandes zu bemessen.
Würde aber eine minder grobe Fahrläßigkeit die unter den Ziffern 1 bis 5 nam-
haft gemachten Beschädigungen herbeigeführt, oder eine minder schwere Beschädigung
(Ziffer 4) gleich wohl bedeutende Folgen gehabt haben und durch sehr schwere Miß-
handlungen verursacht worden seyn, so kann auf Arbeitshaus erbannt werden.
Art. 261.
Ist durch die Körperverlehung weder ein bleibender Schaden gestifter, noch über-
haupt Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit verursacht worden (Art. 260), so kommen
die im Art. 286 auf Thätlichkeiten gesetzten Strafen zur Anwendung.
Untersuchung und Bestrafung wegen einer solchen Körperverlehung findet, wofern
drren Zufuͤgung nicht mit einer Stoͤrung der oͤffentlichen Ruhe und Ordnung ver-
bunden gewesen, nur auf Klage des Verletzten Statt.
Art. 262.
Wurde eine Koͤrperverletzung entweder mittelst hinterlistigen Anfalls oder mit
Waffen verübt, so soll dieß als besonderer Erschwerungögrund gelten und den Ge-
richten in den Fällen des Art. 260, Ziffer 3, und des Art. 261 gestattet seyn, statt
des Gefängnisses auf Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen.
b) Im Affecte.
Art. 263.
Ist die Körperverlehung ohne Vorbedacht, im Affecte, geschehen, so sind nach-
stehende Strafen zu erkennen:
1) in den Fällen des Art. 260, Ziffer 1 und 2, zweijähriges Arbeitshaus bis acht-
jähriges Zuchthaus;
2 in den Fällen der Ziffer 3 Kreisgefängniß nicht unter drei Monaten;
d) in den Fällen der Ziffer 4 Gefängnig von vierzehen Tagen bio zu Einem Jahre.
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