Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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4) hatte eine Person bei Eingehung einer, neuen Ehe sich in einem auf Fahrläßig= 
keit beruhenden Irrthume über die Fortdauer der früheren Ehe befunden, so 
tritt gegen dieselbe, nach dem Grade ihrer Fahrläßigkeit, Gefängniß von Einem 
bis zu drei Monaten ein. 
V. Ehebruch. 
Art. 505. . 
Der Ehebruch ist nur auf Klage des beleidigten Theiles zu untersuchen, alsdann 
aber 
1) an der Ehefrau mit Kreisgefaͤngniß von sechs Wochen bis zu drei Monaten, 
und an ihrem Mitschuldigen, wenn er unverheirathet ist, mit Gefängniß von 
vierzehen Tagen bis zu zwei Monaten, 
2) an dem Ehemanne mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Monaten, und 
an seiner Mitschuldigen, wenn sie unverheirathet ist, von acht Tagen bis zu drei 
Wochen, zu bestrafen. # 
*- beise wrasen, welche mit einander Ehebruch verüben, verheirather, so 
eilt dieser Umstand hinsichtlich Beider als ein besonderer Erschwerungsgrund. 
Art. 306. 
Hat der beleidigte Ehegatte, nachdem ihm die eheliche Untreue des Andern be- 
t geworden, diesem verziehen, so findet weder Untersuchung noch Strafe Statt. 
Art. 307. 
Allgemeine Bestimmung. 
Das Verbrechen oder Vergehen ist in den Fällen der Art. 295, 297 bis 299, 
501 bis 303 und 305 für vollendet zu achten, wenn körperliche Vereinigung erfolgt ist. 
VI. Kuppelei. 
Art. 508. 
Wer gewerbsmäßig zur Unzucht Anderer, sey es durch Zuführen oder Unter- 
bandeln oder durch Gewährung kürzeren oder längeren Aufenthaltes, Vorschub leistet, 
at wegen Kuppelei Kreisgefängnißstrafe bis zu Einem Jahre und den Verlust de 
börgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte verwirkt. 
Art. 309. 
Haben Eltern, Großeltern, oder die in dem Art. 298 genannten Personen zur 
nzucht ihrer Kinder, Enkel, Mlegebefohlenen, Beichtkinder, Zöglinge oder Unter- 
gebenen Vorschub geleistet, so sind ste mit Arbeitshaus bis zu Einem Jahre, und 
wenn solches gewerbsmäßig geschehen ist, bis zu drei Jahren, zu bestrafen. 
kann
	        
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