Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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5) Verechnung des Werthes der gestohlenen Sache. 
Art. 518. 
Der Betrag eines Diebstahles wird nach dem gemeinen Werthe, welchen die 
entwendete Sache zur Zeit der Entwendung hatte, bestimmt. 
Hat die Sache besonderer Verhältnisse wegen nur für den Bestohlenen einen 
Werth oder einen höheren Werth, als ihr im gewöhnlichen Verkehre beigelegt wird, 
so kommt ein solcher Werth zwar bei Bestimmung des zu leistenden Schadensersaßes 
in Betracht, nicht aber in Beziehung auf die Strafe, soweit diese vom dem Betrage 
des Diebstahles abhängt. · 
Hatte jedoch der Dieb Kenntniß von jenen Verhaͤltnissen, so ist dieser Umstand 
als Erschwerungsgrund bei Ausmessung der Strafe anzusehen. 
Art. 319. 
Ist der Diebstahl an einer Sache begangen worden, woran dem Dieb ein Mit- 
eigenthum oder ein Miterbrecht zusteht, so kommt bei Schähung des Werthes eines 
solchen Diebstahles nur derjenige Betrag in Anschlag, welcher nach Abzug des dem 
Diebe zustehenden Theiles übrig bleibt. · 
. Art. 320. 
Haben Mehrere als Miturheber einen Diebstahl veruͤbt, so wird bei Bemessung 
Strafo fuͤr jeden Theilnehmer der volle Betrag des Diebstahles zu Grunde 
egt. 
c) Arten des Diebstahles. 
4) Einfacher Diebstahl. 
Art. 521. 
« Wenn der Werth des Entwendeten nicht mehr, als fuͤnf Gulden, betraͤgt, und 
bei der That weder eine der, in den Art. 323 bis 525 erwaͤhnten, Auszeichnungen, 
noch eine der, in dem Art. 328 angegebenen, erschwerenden Eigenschaften Statt findet, 
auch nicht der Fall des Art. 338 eintritt, so ist nur polizeiliche Strafe verwirkl. 
Entwendungen an ungehauenem Waldholze (vergl. jedoch Art. 386, Ziffer 4), an 
ahhorchen, sowie an anderen Walderzeugnissen, werden nach den Forststrafgesetzen 
Art. 322. 
d Ein Diebstahl, welcher den Werth von fuͤnf Gulden uͤbersteigt, aber durch keine 
* in den Art. 525 bis 325 aufgezählten, erschwerenden Eigenschaften ausgezeichner 
st soll nach folgenden Bestimmungen gestrast werden: 
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